BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 57/07 2 AR 35/07 vom 25. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Sachbesch344digung Az.: 5 VRJs 76/05 Amtsgericht Bernburg Az.: 3 AR 1/06 Amtsgericht Rathenow - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 25. Mai 2007 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 6. Sep-tember 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin f374r die nachtr344glichen Entscheidungen 374ber Auflagen gem344337 247 65 Abs. 1 JGG zust344ndig. Gr374nde: F374r eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Rathenow fehlt es an sachlichen Gr374nden. Ein Aufenthaltswechsel des Angeklagten liegt ersicht-lich nicht vor; dieser wohnte vielmehr bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Bernburg vom 6. Dezember 2005 in Rathenow. Gr374nde, welche die Abgabe zweckm344337ig erscheinen lie337en, sind nicht ersichtlich, denn die Mehrzahl der Gesch344digten wohnt offenbar im Bereich des Amtsgerichts Bern-burg. 1 Bode Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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