BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 58/09 2 AR 44/09 vom 25. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen falscher Verd344chtigung hier: Ausschlie337ungsverfahren gem344337 247 138 a StPO gegen Rechtsanwalt W. W. als Verteidiger der Angeklagten Az.: 1181 Js 72227/07 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 234 Cs 1181 Js 72227/07 (271/08) Amtsgericht Hannover Az.: 1 Ws 622/08 Oberlandesgericht Celle - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. M344rz 2009 gem344337 247 138 d Abs. 6 Satz 1, 247 309 Abs. 1 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts W. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Januar 2009 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: I. Beim Amtsgericht Hannover ist unter der Gesch344ftsnummer 1181 Js 72227/07 ein Strafverfahren gegen die Ehefrau des Rechtsanwalts W. W. , B. W. , anh344ngig. Ihr wird zur Last gelegt, eine falsche Ver-d344chtigung gem344337 247 164 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Steuerberaters Dr. S. begangen zu haben. Das Amtsgericht Hannover hat die Akten dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung 374ber die Ausschlie337ung des Rechts-anwalts W. als Verteidiger vorgelegt, da dieser verd344chtig sei, seine Ehe-frau zu der ihr vorgeworfenen Straftat angestiftet zu haben (247 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO). 1 - 3 - II. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts W. ist zul344ssig (247 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO), jedoch nicht begr374ndet. 2 Das Oberlandesgericht hat die formellen Voraussetzungen der Aus-schlie337ung gem344337 247 138 c Abs. 2 StPO zutreffend bejaht. 3 Insbesondere stellt sich nicht die Frage der Umdeutung eines auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergangenen Vorlagebeschlusses in einen von Amts we-gen erfolgten Vorlagebeschluss (vgl. L366we-Rosenberg/L374derssen/Jahn StPO 26. Aufl. 247 138 c Rdn. 10 m.N.). Denn das Amtsgericht Hannover hat die Akten mit Beschluss vom 3. November 2008 von Amts wegen dem zust344ndigen Ober-landesgericht in Celle vorgelegt (247 138 c Abs. 2 Satz 2 StPO). 4 Auch in der Sache selbst hat die Entscheidung Bestand. 5 Zu Recht hat das Oberlandesgericht Rechtsanwalt W. von der Mitwirkung als Verteidiger im Verfahren gegen die Angeklagte B. W. ausgeschlossen; der ausgeschlossene Rechtsanwalt ist der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, in einem die Er366ffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verd344chtig (247 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Dass und weshalb gegen ihn der hinreichende Tatverdacht der Anstif-tung zur falschen Verd344chtigung besteht, hat das Oberlandesgericht unter er-sch366pfender W374rdigung der Aussagen der Zeugen Dr. S. sowie P. und J. K. , ferner der Angaben des ausgeschlossenen Rechtsanwalts und seiner nunmehr angeklagten Ehefrau in den verschiedenen, wegen des zugrunde liegenden Verkehrsvorfalls gef374hrten Verfahren umfassend gew374rdigt und begr374ndet. Dieser Darlegung, die in tats344chlicher wie rechtlicher Hinsicht zutrifft und keiner Erg344nzung bedarf, schlie337t sich der Senat an; sie wird, wie 6 - 4 - auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkr344ftet oder auch nur in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 7 Rissing-van Saan Rothfu337 Cierniak
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