BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 59/03 2 AR 37/03 vom17. Juni 2003in dem ErmittlungsverfahrengegenwegenVerdachts der Verabredung zum BandenbetrugAz.: 201 UJs 385/03 Staatsanwaltschaft beim Landgericht Stuttgart - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschuldigten am 17. Juni 2003 beschlossen:Die Gegenvorstellung des Beschuldigten gegen den Senats-beschluß vom 3. März 2003 - 2 ARs 59/03 - wird zurückgewiesen.Gründe: 1. Der durch den Senatsbeschluß vom 3. März 2003 beim Land- undAmtsgericht Stuttgart nach § 13 a StPO begründete Gerichtsstand steht denanderen auf den §§ 7 ff. StPO beruhenden Gerichtsständen gleich. Er wirdnicht hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den Bundesgerichtshof einvon vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird; grundsätzlichkann er vom Bundesgerichtshof auch nicht wieder beseitigt oder "geändert"werden (vgl. BGHSt 32, 159, 160; 10, 255, 257 f.). - 3 -2. Es besteht - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Vertei-digung - keinerlei Anlaß, an der Richtigkeit der Sachdarstellung der Staatsan-waltschaft Stuttgart in ihrem Bericht vom 21. Mai 2003 zu zweifeln.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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