BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 591/09 2 AR 368/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Verletzung der Unterhaltspflicht Verteidigerin: Az.: 2 Ds 22 Js 9569/09 Amtsgericht Erding - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 13. Januar 2010 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gem344337 247 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Zittau 374bertragen. Gr374nde: F374r eine 334bertragung nach 247 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abwei-chung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach 247 12 Abs. 1 StPO sprechen gewichtige Gr374nde. Sowohl der Angeklagte wie auch seine Verteidigerin, vor allem aber auch mittlerweile die beiden geladenen Zeugen, sind im Raum Zittau ans344ssig und h344tten zu dem Amtsgericht Erding einen Anreiseweg von ca. 550 km. Die Anreise mit der Bahn m374sste am Vortag verbunden mit einer 334bernachtung in Erding erfolgen. Dieser enorme mit erheblichen Kosten ver-bundene Reiseaufwand der Beteiligten rechtfertigt trotz der damit zwangsl344ufig einhergehenden Verfahrensverz366gerung eine 334bertragung der Sache an das Amtsgericht Zittau. 1 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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