BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 59/12 2 AR 34/12 vom 29. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: 440 Js 16899/11 Staatsanwaltschaft Traunstein - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 29. Februar 2012 beschlossen: Der Antrag, die Untersuchung und Entscheidung der Sache g e- mäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Wiesbaden zu übertr a- gen, wird abgelehnt. Gründe: Dem Antragsteller wird mit der am 29. Dezember 2011 zugelasse nen Anklage Beihilfe zum Betrug bzw. zum versuchten Betrug in insgesamt zehn Fällen zur Last gelegt. Das Hauptverfahren wurde vor dem Amtsgericht Rose n- heim eröffnet. Der Antrag des Antragstellers, gemäß § 12 Abs. 2 StPO die Unters u- chung und Entscheidun g dem Amtsgericht Wiesbaden zu übertragen, ist u n- begründet. Das Amtsgericht Rosenheim ist nach § 7 Abs. 1 StPO örtlich z u- ständig, da die verfahrensgegenständlichen Verträge teilweise in Rosenheim unterzeichnet wurden. Die Strafverfolgungsbehörden in Trauns tein und Rose n- heim sind bereits mit den Ermittlungen befasst. Der Angeschuldigte hat kei ne gewichtigen Gründe dargelegt, die eine Übertragung an das Amtsgericht Wie s- baden begründen könnten; auch sonst sind solche nicht ersichtlich. Vielmehr 1 2 - 3 - wü r de sich für die Zeugen der Anreiseweg zu einer Hauptverhandlung nach Wiesbaden erheblich verlängern. Allein der Umstand, dass der Antra g steller in Wiesbaden wohnt, rechtfertigt keine Übertragung. Fischer Berger Krehl Eschelbach Ott
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