BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 60/00 2 AR 35/00 vom 26. April 2000 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 311 Js 789/00 Staatsanwaltschaft Lüneburg Az.: 8 Ds 311 Js 789/00 Amtsgericht Winsen/Luhe - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 26. April 2000 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amt s - gericht Hamburg zuständig. Gründe: 1. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg hat gegen den jetzt 20jährigen A n - geklagten am 23. Oktober 1998 eine Anklage zum Jugendrichter des Amtsg e - richts Winsen/Luhe erhoben wegen eines in diesem Gerichtsbezirk begang e - nen Diebstahls. Am 10. Dezember 1998 hat das Amtsgericht das Hauptverfa h - ren eröffnet. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Lüneburg hat das Amtsg e - richt mit Beschluß vom 12. Januar 2000 das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg abgegeben, da der Angeklagte inzwischen in dessen Bezirk wieder einen festen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht Hamburg hat die Übernahme wi e - derholt abgelehnt. Es hält die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG nicht für gegeben. Das Amtsgericht Winsen hat die Sache dem Bundesgerichtshof vo r - gelegt, der als gemeinschaftliches oberes Gericht zu entscheiden hat (§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG). 2. Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Hamburg ist gerechtfertigt. a) Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG liegen vor. Das Haup t - verfahren ist eröffnet. Der Angeklagte hat auch seinen Aufenthalt gewechselt. Zwar liegt der erste Aufenthaltswechsel vor der Erhebung der Anklage am - 3 - 23. Oktober 1998. Bereits seit dem 17. Juni 1998 war der Angeklagte nämlich nicht mehr an der in der Anklage genannten Anschrift in Hamburg gemeldet und hielt sich dort auch nicht auf. Das steht aber der Abgabe hier nicht entg e - gen, weil der Angeklagte nach der Anklageerhebung seinen Aufenthalt erneut gewechselt hat. Zunächst leistete er zeitweise Wehrdienst in Kellinghusen im Bezirk des Amtsgerichts Itzehoe, von wo er sich wiederholt unerlaubt entfernte. Im übrigen war er ohne festen Wohnsitz und unbekannten Aufenthalts. Als er am 23. Dezember 1999 aufgrund von Haftbefehlen der Amtsgerichte Winsen und Itzehoe vorübergehend festgenommen wurde, ergab sich, daß er jetzt eine eigene amtlich gemeldete Wohnung in Hamburg, Zur Seehafenbrücke 9 b e - wohnt. Aufgrund dieses weiteren Aufenthaltswechsels nach der Anklageerh e - bung sind die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG erfüllt; denn diese Vo r - schrift verlangt nicht, daß der Angeklagte bei der Anklageerhebung seinen Aufenthalt noch im Bezirk des abgebenden Gerichts, das hier als Tatortgericht zuständig war, hatte (Senatsbeschluß vom 10. September 1991 - 2 ARs 374/91 - m.w.N.). b) Die Abgabe ist auch sachlich begründet. Gegen den Angeklagten sind neben dem vorliegenden noch zwei weitere Verfahren anhängig: Ein Ve r - fahren der Staatsanwaltschaft Itzehoe wegen Fahnenflucht/unerlaubten Entfe r - nens von der Truppe wurde bereits zur Übernahme an das Amtsgericht Ha m - burg abgegeben. Dort ist bereits ein weiteres Verfahren 127a - 192/99 (dazu verbunden 202 und 253/99) anhängig. Dieses Verfahren wurde zwar am 24. Januar 2000 ausgesetzt und soll nach drei Arbeitsweisungen, die bisher jedoch nicht erfüllt wurden, eingestellt werden. Unter diesen Umständen ist die vom Amtsgericht Winsen angestrebte Zusammenführung der gegen den Ang e - klagten geführten Verfahren beim Amtsgericht Hamburg im Interesse einer ei n - heitlichen Beurteilung und Ahndung sinnvoll. Zeugen aus dem Bezirk des Ta t - - 4 - ortgerichts werden voraussichtlich nicht benötigt, da der Angeklagte bei der polizeilichen Vernehmung vom 24. August 1998 geständig war. Zudem ist eine Vorführung des Angeklagten, der am 25. Januar 1999 nicht zur Hauptve r - handlung erschienen war, in Hamburg gegebenenfalls weniger aufwendig. Jähnke Niemöller Detter Bode Otten
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