BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 61/05 2 AR 42/05 vom 11. März 2005 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Betruges, hier: Einwendungen gegen die Vollstreckung Az.: 3 Js 5663/02 Staatsanwaltschaft Limburg Az.: StVK 1785/04 Landgericht Darmstadt Az.: 3 Ws 71/05 Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2005 - Az.: 3 Ws 71/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO können Beschlüsse des Oberlandesgerichts nur in Sachen angefochten werden, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind (sogenannte Staatsschutzsachen, § 120 GVG). Hier hat das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Strafvoll- streckungskammer des Landgerichts Darmstadt entschieden. Rechtliches Gehör ist durch die Übersendung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gewährt worden. Die Beiordnung ei-nes Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Be-schwerde nicht in Betracht. Rissing-van Saan Otten Roggenbuck
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