ECLI:DE:BGH:2016:270416B2ARS61.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 61/16 2 AR 28/16 vom 27. April 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung u.a. hier: Antrag auf Gerichts stands bestimmung gemäß § 13a StPO Az.: 2 KLs 17/15 LG Göttingen u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat de s Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 27 . April 2016 beschlossen: 1. Der Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des 2. Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig ve r- worfen. 2. Der Antrag vom 8. Februar 2016 auf Bestimmung des zustä n- digen Gerichts gemäß § 13a StPO für die Strafsache 2 KLs 17/15 Land gericht Göttingen wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag vom 25. Januar 2016 auf Bestimmung des nach § 140a GVG zuständigen OLG - Bezirks zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 7 KLs 110 Js 39994/05 Landgericht Bremen wird als unzulässig verwo r- fen. Gründe: Zu 1): Das Ablehnungsgesuch war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil es auf die Mitwirkung der Richter in früheren Verfahren des Antragstellers gestützt ist und dem Gesuch sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ablehnung s- g rund s nicht zu entnehmen sind. 1 - 3 - Zu 2): Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: "Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach §§ 13, 13a StPO liegen nicht vor. Es fehlt nicht an einem zustä n- digen Gericht im Geltungsbereich der Strafprozessordnung (§ 13a StPO). Für die Bestimmung des Gerichtsstands bei mehreren z u- sammenhängen den Strafsachen fehlt es an dem übereinsti m- menden Antrag der beteiligten Staatsanwaltschaften (§ 13 Abs. 2 StPO). Unabhängig davon können nach § 13 Abs. 2 StPO nur erstinstanzliche Verfahren miteinander verbunden werden; das Verfahren 7 KLs 110 Js 39994/05 Landgericht Bremen ist aber bereits rechtskräftig abgeschlossen (siehe BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 209/10)." Dem schließt sich der Senat an. Zu 3): Die Bestimmung des Wiederaufnahmegerichts richtet sich nach § 140a Abs. 4 in Verbindung mi t § 140a Abs. 3 GVG; eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs besteht danach nicht. Fischer Appl Eschelbach Ott Bartel 2 3 4
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