BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 63/07 2 AR 31/07 vom 14. Februar 2007 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Bandenhehlerei u. a. Az.: 3 Js 1515/95 Staatsanwaltschaft Deggendorf Az.: StVK 176/2005 Landgericht Regensburg Az.: 543 StVK 984/06 Landgericht Berlin Az.: 1 AR 1441/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: 5 Ws 653/06 Kammergericht Berlin Az.: 11 BerL 131/07 Generalstaatsanwaltschaft M374nchen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 14. Februar 2007 beschlossen: F374r die Entscheidung 374ber den Antrag auf Widerruf der Strafaus-setzung zur Bew344hrung der durch Beschluss der Strafvollstre-ckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 10. Juni 2005 - StVK 176/2005 - gew344hrten Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bew344hrung ist die Strafvollstreckungskam-mer des Landgerichts Berlin zust344ndig. Gr374nde: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg hat durch Beschluss vom 10. Juni 2005 die Vollstreckung des Restes der gegen den Ver-urteilten durch Urteil des Amtsgerichts Deggendorf - Ls 3 Js 1515/95 - vom 25. April 1995 verh344ngten Freiheitsstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Mai 2006 ist der Verurteilte erneut zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. In dieser Sache befindet sich der Verurteilte in Strafhaft in der Justizvollzugsan-stalt Berlin-Moabit. 1 Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Berlin und des Land-gerichts Regensburg streiten 374ber die Zust344ndigkeit f374r die gem344337 247 453 StPO in Verbindung mit 247 56 f. StGB zu treffende Entscheidung. 2 Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen: 3 - 3 - "Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zust344ndigkeitsstreits berufen (247 14 StPO). 4 F374r die Entscheidung 374ber den Widerruf der durch Beschluss der Straf-vollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 10. Juni 2005 - StVK 176/2005 - gew344hrten Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bew344hrung ist mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Moabit ab 21. August 2006 die Strafvollstreckungskammer des Landge-richts Berlin zust344ndig geworden (247 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Denn f374r die nach 247247 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen ist die Strafvollstreckungs-kammer zust344ndig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst war, aufgenommen ist. 5 Dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vor der Inhaftierung des Verurteilten mit dem Widerruf der Strafaussetzung befasst gewesen w344re im Sinne des 247 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO, kann nicht festgestellt werden. Befasst im Sinne von 247 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Straf-aussetzung rechtfertigen k366nnen (BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191). Danach war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg erstmals am 13. September 2006 mit Eingang der von der Staatsanwaltschaft Berlin betref-fend den Verurteilten 374bersandten Mitteilungen in Strafsachen mit der Sache befasst. Zu dieser Zeit befand sich der Verurteilte aber bereits in Strafhaft in Berlin. Die beim Landgericht Regensburg eingegangenen Schreiben des Amts-gerichts Tiergarten vom 24. April 2006 und des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2006 beinhalteten keine Tatsachen, die den Widerruf h344tten rechtfertigen k366n-nen. Es handelte sich lediglich um Bitten um Akten374bersendung und 334bersen-dung des Strafaussetzungsbeschlusses, ohne dass f374r das Landgericht Re- 6 - 4 - gensburg konkrete Anhaltspunkte f374r einen Widerruf der Strafaussetzung er-kennbar waren. Auch der Hinweis auf eine Haftsache und die Eilbed374rftigkeit der Beschlussanforderung im Schreiben des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. April 2006, das sonst keine Angaben zum Verfahrensgegenstand enthielt, lie337 keine R374ckschl374sse auf einen m366glichen Widerruf in der vorliegenden Strafsache zu und gab daher dem Landgericht Regensburg keinen Anlass, die Frage des Bew344hrungswiderrufs von Amts wegen zu pr374fen. Ein solches T344tig-werden war erst durch den Eingang der Mitteilung gem344337 Nr. 13 Mistra am 13. September 2006 (98 Vh) veranlasst." Dem schlie337t sich der Senat an. 7 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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