BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 64/14 2 AR 58/14 vom 14. Mai 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrug s Az.: 323 Js 141428/13 Staatsanwaltschaft München I Az.: 7 KLs 323 Js 141428/13 (2) Landgericht München I Az.: 11 AR 264/14 Gen eralstaatsanwaltschaft München - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 14. Mai 2014 beschlossen: Die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache wird g e- mäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Düsseldorf übertragen. Gründe: 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Anträge der Angeklagten auf Übe r- tragung der beim Landgericht München (OLG - Bezirk München) rechtshängigen Strafsache auf das Landgericht Düsseldorf (OLG - Bezirk Düsseldorf) berufen. 2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind geg e- ben. Das Landgericht München hat mit Beschluss vom 19. Februar 2014 die Anklage vom 22. Januar 2014 zugelassen und das Haupt verfahren eröffnet. Das Landgericht Düsseldorf war als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig. Darüber hinaus liegt der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für e ine Abweichung von dem vorrangi gen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO notwendige wichtige Grund vor. Eine Gerichtsstandsübertragung kommt insbesondere wegen des Gesundheitszustandes des Angeklagten, etwa bei Reiseunfähigkeit, in Betracht (Senat, Beschluss vom 11. Septem ber 201 3 - 2 ARs 327/13; Meyer - Goßner/ Schmitt, StPO, 57. Aufl. , § 12 Rn. 5). Eine da u- erhafte Reiseunfähigkeit des in Düssel dorf wohnenden Angeklagten J. ist nach Aktenlage belegt. Die vorgelegten, hinsichtlich der Schwere der Erkra n- 1 2 3 - 3 - kung des Angekla gten J. nicht im Streit befindlichen Arztberichte weisen aus, dass er an einer schweren chronisch obstruktiven Lungenkrankheit des r- sorgung mit Flüssigsauerstoff mittels eines zu Hause stationierten Sauerstoffg e- rätes angewiesen, die seine Mobilität so weit einschränkt, dass eine mehrstü n- dige Reise aus ärztlicher Sicht mit nicht zumutbaren Risiken behaftet ist. Auch die Staatsanwaltschaft München geht in ihrem Antrag auf Außervo llzugsetzung des Haftbef ehls gegen den Angeklagten J. gesehen, die Anregung des Ve rteidigers des Angeklagten J. aufzugreifen, den Angek lagten ergänzend zu den vorgelegten Arztberichten auf gerichtliche Anordnung amtsärztlich untersuchen zu lassen. - 4 - 3. Die damit festgestellte dauerhafte Reiseunfähigkeit des Angeklagten lässt eine Übertragung des Verfahrens auf das Wohnsitzgericht zweckmäß ig erscheinen, zumal auch zahlreiche Zeugen im dortigen Umfeld wohnhaft sind. Die Übertragung erstreckt sich auf das Verfahre n gegen den Mitangeklagten R. . Eine Trennung der sachlich eng miteinander verknüpften Verfahren g e- gen die beiden Angeklagten erscheint aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht sinnvoll. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 4
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