BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 66/02 2 AR 28/02 vom 27. Februar 2002 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Sachbeschädigung u.a. Az.: 17 VRs 73 Js 1559/99 - 278 Ds 601/99 Amtsgericht Tiergarten Az.: 28 VRs 1 Bra Js 388/98 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 543 StVK 117/99 und 543 StVK 343/00 Landgericht Berlin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 27. Februar 2002 gemäß § 14 StPO beschlossen: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ist für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig. Gründe: Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat: "Vor Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Amberg zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem seit dem 14. September 2001 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Amberg vom 23. Mai 2001 war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin bereits mit der Frage des Widerrufs der Bewährungsentscheidungen aus dem Beschluß der Strafvol l - streckungskammer des Landgerichts Berlin vom 30. März 1999 (Bl. 1 BewH) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. November 1999 (Bl. 35 f. BewH) befaßt. Ein Befaß tsein im Sinne von § 462a StPO liegt bereits dann vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafau s - setzung rechtfertigen können (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Klei n - knecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl. § 462a Rdn. 11). Das war hier mit dem Ei n - gang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Amberg vom 18. Juli 2000 am 31. Juli 2000 (Bl. 48 BewH), mit der fernmündlichen Mitteilung vom 27. Oktober 2000, daß der Verurteilte erneut durch das Amtsgericht Amberg zu einer G e - - 3 - samtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde (Bl. 62 BewH), mit der abermaligen Mitteilung einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Amberg vom 8. November 2000 (BewH Bl. 64) und schlieûlich mit der am 3. August 2001 erfolgten Mitteilung, daû der Verurteilte vom Landgericht Amberg zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde (Bl. 86 BewH), der Fall. Die danach begrndete Zustndigkeit der Strafvollstreckung s - kammer des Landgerichts Berlin wirkte gemû § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fort (BGHSt 30, 189)." Jhnke Bode Otten Rothfuû Fischer
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