ECLI:DE:BGH:2016:070616B2ARS66.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 66/16 2 AR 22/16 vom 7. Juni 2016 in der Ermittlungssache gegen wegen des Vorwurfs des Betruges u.a. Antragsteller: Az.: 3 Ws 522/15 - 161 Zs 943/15 Kammergericht Berlin - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 7. Juni 2016 beschlossen: 1. Der Beschluss des Senats vom 1. April 2016 wird aufgehoben. 2. Das Ablehnungsgesuch des Besch werdeführers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer vom 2 1. März 2016 sowie weitere Befangen heitsgesuche vom 16. März 2016 und 18. April 2016 (= 2 4 . Mai 2016) werden als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 - Az.: 3 Ws 522/15 - 161 Zs 943/15 wird auf seine Ko sten als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Der Beschluss des Senats vom 1. April 2016 war in entsprechender Anwendung von § 33a StPO aufzuheben, weil aufgrund eines Versehens das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer nicht zu den Akten gelangt war. 2. Der Befangenheitsantrag war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als u n- zulässig zu verwerfen, da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde. Eine völlig ungeeignete Begründung steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich. 1 2 3 - 3 - 3. Die Beschwerde des Antragstellers war zu verwerfen, weil obiger B e- schluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Fischer Krehl Zeng
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