BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 67/01 2 AR 38/01 vom 11. April 2001 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Az.: 731 Js 6824/99 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg Az.: 413 AR 6/01 Amtsgericht Tiergarten in Berlin Az.: 63 VRJs 1/00 Amtsgericht Demmin Az.: 3 KLs (30/99) 731 Js 6824/99 Landgericht Neubrandenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 11. April 2001 beschlossen: 1. Der Beschluß des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Fe- bruar 2001 wird aufgehoben. 2. Das Landgericht Neubrandenburg ist zuständig für die vom Verurteilten beantragte Entscheidung nach § 36 Abs. 1 BtMG. Gründe: Das Landgericht Neub randenburg verhängte gegen den Verurteilten durch Urteil vom 14. September 1999 eine Jugendstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten; einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG stimmte es zu. Der Verurteilte unterzog sich ab 21. Februar 2000 einer B e - handlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit; durch Beschluß des Amtsg e - richts Demmin vom 27. April 2000 wurde die Vollstreckung der Jugendstrafe zurückgestellt. Nach Beendigung der stationären Entwöhnungsbehandlung verlegte der Verurteilte seinen Wohnort nach Berlin; am 6. Dezember 2000 beantragte er, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Mit Beschluß vom 12. Februar 2001 übertrug die Jugendkammer des Landgerichts Neubrandenburg daraufhin die Vollstreckungsleitung "gemäß § 58 Abs. 3 JGG" dem Jugendrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten als Wohnsitzgericht. Die Jugendrichterin hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. - 3 - Der Beschluß des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Febr uar 2001 kann keinen Bestand haben. Eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG setzt voraus, daß Entscheidungen der in § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bezeichneten Art zu treffen sind. Hier ist aber über den Antrag des Ve r - urteilten vom 6. Dezember 2000 zu entscheiden, gemäß § 36 Abs. 1 BtMG die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Hierfür ist nach § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; die Besti m - mungen der §§ 88 ff. JGG werden durch diese Sonde rregelung verdrängt (vgl. BGHSt 32, 58, 59; Franke in Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 36 Rdn. 16). Jähnke Detter Bode Fischer Elf
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