BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 67/03 2 AR 51/03 vom23. April 2003in der BewährungssachewegenBetruges u.a.Az.: 32 Js 8313/95 VRs Staatsanwaltschaft HannoverAz.: 16 BRs 134/98 Landgericht LüneburgAz.: 701 Js 7832/01 Staatsanwaltschaft LüneburgAz.: 16 BRs 218/02 Landgericht Lüneburg - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 23. April 2003 beschlossen:Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Straf-restaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammerdes Landgerichts Osnabrück.Gründe: 1. Die Vollstreckung des Rests der durch Urteil des Amtsgerichts Burg-wedel vom 2. Mai 1995 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr wurde vonder Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Beschluß vom17. Juli 1998 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsfrist von zunächstdrei Jahren wurde durch Beschlüsse vom 15. November 2000 und vom8. August 2002 um jeweils ein Jahr verlängert; am 30. September 2002 wurdeauch die Bewährungsaufsicht aus dem Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom23. Mai 2002 von der Strafvollstreckungskammer übernommen. Vom6. Dezember 2002 bis zum 6. Februar 2003 verbüßte der Verurteilte eine Frei-heitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 24. August2000 in der Justizvollzugsanstalt L. , also im Bezirk der Strafvollstre-ckungskammer des Landgerichts Osnabrück; anschließend wurde er in dieJustizvollzugsanstalt Lü. verlegt. Die Strafvollstreckungskammer Lüne-burg war seit 12. Dezember 2002 mit der Prüfung der Konsequenzen aus ei-nem weiteren gegen den Verurteilten anhängigen Verfahren befaßt. Sie hat,nachdem am 6. Februar 2003 eine weitere Anklage gegen den Verurteilten - 3 -eingegangen war, die Sache mit Beschluß vom 6. Februar 2003 an die Straf-vollstreckungskammer Osnabrück abgegeben. Diese hält sich wegen der amselben Tag erfolgten Verlegung des Verurteilten in die JustizvollzugsanstaltLü. für unzuständig.2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osna-brück. Sie war nach Aufnahme des Verurteilten in die JustizvollzugsanstaltL. gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Widerrufsfrage befaßt;hierfür kam es nicht darauf an, ob sie tatsächlich tätig geworden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 462 a Rdn. 10 f. m.w.N.). Durch die Verlegung wurdediese Zuständigkeit nicht beendet, da in der Sache nicht abschließend ent-schieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191; Meyer-Goßner a.a.O.Rdn. 12, 13 m.w.N.).VR'inBGH Dr. Rissing-van SaanBodeund RiBGH Dr. h.c. Detter sinddurch Urlaub an der Unterschriftgehindert. Bode Fischer Roggenbuck
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