ECLI:DE:BGH:2019:120319B2ARS69.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 69/19 2 AR 48/19 vom 12. März 201 9 in de m Strafverfahren gegen wegen Totschlags u.a. Az.: 25 AR 143/19 Generalstaatsanwaltschaft Dresden 1 Ks 210 Js 27835/18 Landgericht Chemnitz 210 Js 27835/18 Staatsanwalt schaft Chemnitz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 12. März 2019 beschlossen: Die Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb Sachsens wird abgelehnt. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Chem nitz hat gegen den 23jährigen, aus S . stammenden Angeklagten A . Sh . unter dem 21. Dezember 2018 Anklage wegen gemeinschaftlich begangenen Totschlags in Tatmehrheit mit gemei n- schaftlichem versuchten Totschlag und gefährlicher Körperverlet zung erhoben. Ihm wird vorgew orfen, am frühen Morgen des 26. August 2018 in C . gemeinsam mit einem irakisch - stämmigen Mittäter die Geschädigten H . und M . mit Messern angegriffen zu haben, wobei sie mit beding - tem Tötungsvorsatz den Geschädigten H . viermal in den Brustkorbbereich und den Geschädigten M . einmal in den Rücken stachen. Der Geschädigte H . verstarb unmittelbar nach der Tat an den Folgen der ihm beigebrachten Verletzungen; der Geschädigte M . erlitt eine potentiell lebensbedrohliche Stichverletzung im linken Rückenbereich. 1 - 3 - Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 11. Februar 2019 beantragte der Angeklagte die Übertra gung des Gerichtsstands gemäß § 15 StPO durch den Bundesgerichtsho f auf ein Landgericht außerhalb der Bundesländer Sachsen, Thüringen und Brandenburg. Nach Bekanntwerden der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat sei es Ende August 2018 in C . zu massiven auslän - derfeindlichen, von rechtsgerichteten Gruppen organi sierten, zum Teil gewalt - tätigen Protesten gekommen, auf die die sächsischen Polizeikräfte nicht vorb e- reitet gewesen seien. Bei Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Lan d- gericht Chemnitz oder einem anderen Landgericht in Sachsen, Thüringen oder Branden burg sei wegen der in diesem Jahr dort stattfindenden Landtagswahlen mit gleichartigen rechtsgerichteten und ausländerfeindlich motivierten Demons - trationen zu rechnen. Wegen der zu erwartenden Vielzahl gewaltbereiter D e- monstrationsteilnehmer könne es erne ut zu massiven Ausschreitungen ko m- angstfrei urteilen. Mildere Mittel, wie die Verlegung an einen anderen Ort kämen nicht in Betracht, da die Gefahr von den stattfindenden Demonstrationen und m- Gewaltaufrufen sei daher an diesen ande ren Orten zu rechnen. Zudem bestehe die Gefahr, dass das Gedankengut der rechten Demonstranten seitens der sächsischen Justi z- mitarbeiter geteilt werde; so sei auch wenn es sich dabei um einen Einzelfall gehandelt haben mag der gegen den Angeklagten er gangene Haftbefehl ve r- öffentlicht worden. Mit Beschluss vom 14. Februar 2019 hat das Landgericht Chemnitz das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Am 18. Februar 2019 erging die sitzungspolizeiliche Anordnu ng 2 3 - 4 - der Vorsitzenden Richterin mit der diese u. a. die Durchführung der Haupt - verhandlung im Sitzungssaal des Prozessgebäudes des Oberlandesgerichts Dresden anordnete. Dabei handelt es sich um ein Anfang 2017 in Dienst gestelltes Prozessgebäude in unmittelb arer Nähe zur Justizvollzugsanstalt Dresden, das 2016 so umgebaut und ausgestaltet worden war, um für Staat s- schutzverfahren adäquate Verhandlungsbedingungen unter Wahrung insb e- sondere der für solche Verfahren erforderlichen Sicherheitsstandards zu g e- währle isten. Ebenfalls mit Verfügung vom 18. Februar 2019 hat die Vorsitzende Ric h- terin die Vorgänge dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Ver - legungsantrag des Angeklagten vorgelegt. Der Generalstaatsanwalt des Fre i- staates Sachsen ist ebenso wie der Generalbundesanwalt einer Gerichts - standsübertragung unter Verweis auf die vom Landgericht Chemnitz getroff e- nen Sicherheitsvorkehrungen entgegengetreten. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist für die beantragte Entscheidung zuständig. Soll wie hier die S ache einem Landgericht außerhalb des Bezirks des übe r- geordneten Oberlandesgerichts übertragen werden, so muss das Gericht en t- scheiden, das sowohl dem verhinderten wie auch dem zu beauftragenden G e- richt übergeordnet ist, mithin der Bundesgerichtsho f (vgl. S enatsbeschluss vom 21. März 2007 2 ARs 107/07 , NStZ 2007, 475). 2. Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Strafsache an ein Landgericht außerhalb Sachsens gemäß § 15 StPO liegen nicht vor. Das Lan d- gericht Chemnitz ist weder tatsächlich noch recht lich verhindert, das Hauptve r- 4 5 6 - 5 - fahren durchzuführen. Auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit infolge der Durchführung der Verhandlung vor dem zuständigen Gericht ist nicht zu besorgen. a) D ie Vorschrift des § 15 StPO, der die Befugnis einräumt, ei n eigentlich nicht zuständiges Gericht mit der Verhandlung und Entscheidung einer Sache zu beauftragen, ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das mit Verfa s- sungsrang ausgestattete Prinzip des gesetzlichen Richters restriktiv auszul e- gen. Nicht jede G efahr für die öffentliche Sicherheit kann Anlass für eine Z u- ständigkeitsübertragung geben, sondern nur eine solche, die auf Grund ihres Grades und des Ausmaßes der drohenden Schäden eine Situation begründet, die dem Fall der tatsächlichen Verhinderung des zuständigen Gerichts (§ 15 Alt. 1 StPO) vergleichbar ist und eine nachteilige Rückwirkung auf die Unbefa n- genheit der zur Urteilsfindung berufenen Personen ausüben kann. Eine Verl e- gung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn die Gefahr ihren Ursprung g e- rade in der Durchführung der Verhandlung vor dem an sich zuständigen Gericht hat und nicht auf andere Weise als durch einen Eingriff in das gesetzliche Z u- ständigkeitssystem beseitigt werden k ann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2002 3 ARs 17/02 , BGHSt 47, 27 5). Erforderlichenfalls ist die Verhandlung in ein besonders gesichertes Areal oder Gebäude zu verlegen. Das zuständige Gericht ist auch nicht daran gehindert, die Hauptverhandlung, wenn es dies nach pflichtgemäßem Ermessen für geboten erachtet, sogar im G anzen auße r- halb seines Bezirks durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 1968 2 ARs 291/68 , BGHSt 22, 250). b) Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Übertr a- gung des Gerichtsstands wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherhe it nicht vor. 7 8 - 6 - Das Landgericht Chemnitz hat das ihm gemäß § 166 GVG zustehende Ermessen ohne Rechtsfehler dahingehend ausgeübt, die Hauptverhandlung insgesamt in einem besonders gesicherten Gebäude außerhalb des Landg e- richtsbezirks durchzuführen. Das dazu ausgewählte Prozessgebäude des Obe r- landesgerichts Dresden bietet die Gewähr für solche Sicherheitsstandards, wie sie in den regelmäßig mit besonderem Aufwand und unter besonderen Siche r- heitsvorkehrungen durchgeführten Staatsschutzverfahren üblich sind und wie sie daher auch für das vorliegende Verfahren ausreichend sind. Zudem tra - gen die angeordneten weitreichenden sitzungspolizeilichen Anordnungen den Sicherheitsbelangen Rechnung. Dass die sächsischen Justiz - und Polizeib e- hörden den sich aus einer Durc hführung der Verhandlung in Dresden ergebe n- den Anforderungen nicht gewachsen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung oder ernsthafte B e- drohung der mit der Sache befassten Berufs - und Laienrichter oder anderer Verfahrensbeteiligter vor; solche werden auch von der Verteidigung nicht vorg e- tragen. Gleiches gilt, soweit der Angeklagte besorgt, sächsische Justizmitarbe i- ter würden rechtes Gedankengut teilen. Bei der Mitwirkung an der Veröffent - lichun g des gegen den Angeklagten ergangenen Haftbefehls handelt es sich um eine Verfehlung eines einzelnen Justizmitarbeiters, die keine Verallgeme i- nerung für die gesamte sächsische Justiz zulässt. Schließlich rechtfertigt auch die Behauptung, gewaltsame Pro teste und Ausschreitungen seien in Sachsen gerade deshalb zu befürchten, weil dort wie auch in Brandenburg und Thüringen die solchen Demonstrationen z u- schon wegen ihres pauschal die Bevölkerung der genannten Bundesländer veru n- 9 10 11 - 7 - glimpfenden Charakters , keine Übertragung der Sache auf ein Gericht eines anderen Bundeslandes . Franke Appl Zeng Grube Schmidt
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