BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 70/03 2 AR 55/03 vom21. März 2003in der StrafsachegegenAz.: 13 Js 361/02 Staatsanwaltschaft BonnAz.: 16 Ds 486/02 Amtsgericht - Strafrichter - SiegburgAz.: 1 Ls 11 Js 3990/02 Amtsgericht - Schöffengericht - Waldshut-Tiengen - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 21. März 2003 beschlossen:Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Siegburg anhängige Verfah-ren 16 Ds 486/02 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht- Waldshut-Tiengen anhängigen Verfahren 1 Ls 11 Js 3990/02verbunden.Gründe: Das Amtsgericht - Schöffengericht - Waldshut-Tiengen, das ein umfang-reiches Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beimAmtsgericht Siegburg gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu über-nehmen. Hiermit ist auch der Angeklagte einverstanden. Das AmtsgerichtWaldshut-Tiengen hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshofvorgelegt.Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindunggemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbindung nach § 4 Abs. 1StPO liegen vor. Das Schöffengericht ist gegenüber dem Strafrichter ein Ge-richt höherer Ordnung (BGH, Beschl. vom 31. Juli 1992 - 2 ARs 345/92). In derStrafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, ist das Haupt- - 3 -verfahren bereits eröffnet. Eine Verbindung kommt daher nur unter den Vor-aussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGHSt 22, 232).Das beim Amtsgericht Siegburg anhängige Verfahren war gemäß § 2Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht- Schöffengericht - Waldshut-Tiengen anhängigen Verfahren zu verbinden. DieVerbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilungsachdienlich.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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