BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 70/08 2 AR 27/08 vom 27. Februar 2008 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 27. Februar 2008 beschlossen: Von einer Entscheidung 374ber den Antrag des Verurteilten vom 18. Januar 2008 wird abgesehen. Gr374nde: 1. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 hat der zurzeit inhaftierte Verur-teilte beim Oberlandesgericht Stuttgart die Aufhebung mehrerer amtsgerichtli-cher Urteile wegen Nichtigkeit beantragt. 1 Daraufhin hat der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 ein T344tigwerden des Senats abgelehnt, weil es sich insoweit um ein gesetzlich nicht geregeltes Begehren handele. Dagegen richtet sich das "Rechtsmittel" des Verurteilten vom 18. Januar 2008. 2 2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist nicht veranlasst. Bei dem Schreiben des Vorsitzenden Richters handelt es sich um keine beschwerdef344hige Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern ledig-lich um eine Auskunft eines Senatsmitglieds, die der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof nicht unterliegt. 3 Rissing-van Saan Appl Schmitt
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