BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 7/03 2 AR 6/03 vom14. Februar 2003in der BewährungssachebetreffendAz.: 8 Ds 593 Js 28205/00 (426/00) Amtsgericht Bad SegebergAz.: 4 Ls 310 Js 5518/02 Amtsgericht PassauAz.: 325 AR 13/02 Amtsgericht Hamburg-Altona - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 14. Februar 2003 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzungzur Bewährung ist das Amtsgericht Passau zuständig.Gründe: Die Amtsgerichte Bad Segeberg, Hamburg-Altona und Passau streitenüber die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen über die Straf-aussetzung zur Bewährung der durch das Berufungsurteil des LandgerichtsKiel vom 22. August 2001 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.1. Das Amtsgericht Bad Segeberg hat die Bewährungsaufsicht mitBeschluß vom 9. September 2002 dem Amtsgericht Hamburg-Altona alsWohnsitzgericht übertragen; dieses hat die Übernahme durch Beschluß vom15. November 2002 abgelehnt, weil der Verurteilte im dortigen Bezirk nicht sei-nen tatsächlichen Wohnsitz habe. Es hat die Akte über das Amtsgericht BadSegeberg dem Amtsgericht Passau zugeleitet, das den Verurteilten durchrechtskräftiges Urteil vom 1. Juli 2002 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahrund sechs Monaten verurteilt hat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-setzt wurde. Das Amtsgericht Passau hat die Übernahme mit Beschluß vom9. Dezember 2002 abgelehnt, weil der Verurteilte in Hamburg polizeilich ge-meldet sei. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat die Sache dem Bundesge-richtshof zur Entscheidung gemäß § 14 StPO zugeleitet. - 3 -2. Zuständig ist das Amtsgericht Passau. Dessen Zuständigkeit ergibtsich, worauf schon das Amtsgericht Hamburg-Altona zutreffend hingewiesenhat, aus § 462 a Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO. Darauf, daßnach den polizeilichen Ermittlungen in Hamburg nur ein Schein-Wohnsitz desVerurteilten besteht und dessen Aufenthaltsort tatsächlich unbekannt ist, sodaß, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine Abgabe andas Amtsgericht Hamburg-Altona gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO aus-scheidet, kommt es daher insoweit nicht an.Zwar kann das Gericht, an welches die Sache als Wohnsitzgericht ab-gegeben wurde, die gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO grund-sätzlich bindende Abgabeentscheidung weder selbst aufheben noch die Sachean das Gericht des ersten Rechtszugs zurückgeben oder an ein drittes Gerichtübertragen; hierüber hat vielmehr das Gericht des ersten Rechtszugs zu ent-scheiden. Auch hierauf kommt es aber vorliegend jedenfalls deshalb nicht an,weil schon zum Zeitpunkt des Abgabebeschlusses vom 9. September 2002 dasAmtsgericht Bad Segeberg für die Bewährungsüberwachung nicht mehr zu-ständig war. Diese oblag kraft Gesetzes dem Amtsgericht Passau als demjeni-gen Gericht des ersten Rechtszugs, das auf die höchste Strafe erkannt hatte;die rechtsfehlerhafte Übertragung an das Amtsgericht Hamburg-Altona gingdaher ins Leere. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Rückgabe an das - 4 -Amtsgericht Bad Segeberg kam nicht in Betracht, weil eine (weitere) Abgabe-entscheidung durch dieses Gericht gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 1 StPO nicht zutreffen ist.Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck
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