BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 71/06 2 AR 51/06 vom 15. M344rz 2006 in der Strafvollstreckungssache gegen Az.: 65 Ls 65 Js 2010/04 (52/05) Amtsgericht Essen Az.: 25 AR 13/05 Amtsgericht Gelsenkirchen Az.: 270 VRJs 120/05 Amtsgericht Siegburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 15. M344rz 2006 gem344337 247 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsge-richts Essen vom 9. M344rz 2005 obliegt dem Jugendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen: 1 "Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 9. M344rz 2005 (unter Einbeziehung einer Verurteilung vom 27. Oktober 2004) zu der Ju-gendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt (Bl. 6-10 d.A. 65 VRs 54/05). Der Angeklagte kam am 12. April 2005 in die JVA Siegburg. Er wurde am 13. Oktober 2005 in die JVA Gelsenkirchen 374berstellt, nachdem er mit Be-schluss vom 4. Oktober 2005 (Bl. 25) vom Jugendrichter beim Amtsgericht Siegburg gem344337 247 92 Abs. 2 JGG aus dem Jugendvollzug herausgenommen worden war. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 gab der Jugendrichter beim Amtsgericht Siegburg gem344337 247 85 Abs. 5 JGG die Vollstreckung an den Ju-gendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen ab (Bl. 35). Das Amtsgericht Gel-senkirchen lehnte die 334bernahme mit Beschluss vom 13. Januar 2006 ab (Bl. 45). Zur Begr374ndung wurde ausgef374hrt, eine 334bernahme sei nicht sachgerecht, da das Amtsgericht Essen als Tatgericht einen erheblichen Informationsvor-sprung habe, zumal dort zwei Bew344hrungsaufsichten gef374hrt w374rden. Die JVA 2 - 3 - Gelsenkirchen liege auch nur geringf374gig weiter vom Amtsgericht Essen ent-fernt, als das Amtsgericht Gelsenkirchen. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen ist verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zu 374bernehmen. Die 334bertragung der Vollstreckungslei-tung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen gem344337 247 85 Abs. 5 JGG durch das Amtsgericht Siegburg ist sachgerecht. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung dem pflichtgem344337en Ermessen des Vollstreckungsleiters 374ber-lassen. Dieser muss die Umst344nde des Einzelfalles abw344gen (BGHSt 30, 9). Hierbei ist der Gesichtspunkt der Vollzugsn344he ein wichtiger Grund im Sinne des 247 85 Abs. 5 JGG (Senat Beschluss vom 3. September 2003 - 2 ARs 253/03). Zutreffend weist das Amtsgericht Siegburg aber noch darauf hin, dass bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen die Strafvollstreckungskammer zu-st344ndig ist, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in der der Verurteilte einsitzt (247 462a Abs. 1 StPO) und andere Kriterien, wie der vom Amtsgericht Gelsenkir-chen aufgef374hrte Informationsvorsprung des Amtsgerichts Essen, zu problema-tischen Abgrenzungsfragen und vermeidbaren Kompetenzstreitigkeiten f374hren w374rden." 3 Dem schlie337t sich der Senat an. 4 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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