BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 71/12 2 AR 99/12 vom 14. Juni 2012 in der Strafsache gegen Az.: StVK 253/11 Landgericht Würzburg Az.: 1 Ws 114/12 Oberlandesgericht Bamberg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gene ralbu n- desanwalts am 14. Juni 2012 beschloss en: Die Übertragung der Sache an ein anderes Oberlandesgericht als das Oberlandesgericht Bamberg wird abgelehnt. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung nach § 15 StPO gegeben sein kön n- ten. Es ist weder ersichtlich, dass eine rechtliche oder tatsächliche Ve r- hinderung des Oberlandesgerichts Bamberg an der Ausübung des Ric h- ter amts vorliegen könnte, noch, dass bei einer Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen wäre. Die beantragte Übertragung der Sache auf ein anderes Oberlandesg e- richt als das Oberlandesgericht Bamberg ist deshalb ab zulehnen." Dem schließt sich der Senat an. Ernemann Appl Berger Eschelbach RinB G H Dr. Ott befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu u n terschreiben Appl 1 2
Full & Egal Universal Law Academy