BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 7/14 2 AR 5/14 vom 18. März 2014 in der Jugends trafsache gegen wegen Nötigung u.a. Az.: 319 AR 19/13 Amtsgericht Hannover Az.: 12 Ds - 90 Js 6523/11 - 429/13 Amtsgericht Neuss - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundes gerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 18. März 2014 beschlo ssen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Neuss vom 30. Oktober 2013 wird aufgehoben. 2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Neuss - Jugendrichter - . Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt: "Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Neuss (OLG - Bezirk Düsseldorf) und Hannover (OLG - Bezirk Celle) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugends trafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständi g- keitsstreits berufen. Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufen t- haltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Senat, B e- schlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 ARs 117/11 und vom 3. Juli 2013 - 2 AR s 244/13). Das ist vorliegend nicht der Fall; die Anklageschrift der Staat s- anwaltschaft Düsseldorf vom 24. Januar 2012 ging am 1. Februar 2012 bei dem Amtsgericht Neuss - Strafrichter - ein (Bl. 38 d.A.), der das Ve r- fahren mit Beschluss vom 21. Mai 2012 an das Amtsgericht Hannover - Jugendg ericht - abgab. Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hatte die Angeklagte indessen ausweislich des Vermerks des Polize i- kommissariats Hannover - Südstadt vom 4. Januar 2012 (Bl. 26 d.A.) be - 1 - 3 - reits seit dem 23. Dezember 2011 in Hannover. Eine Änderun g dieser Verhältnisse ist nicht eingetreten. Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor." Dem schließt sich der Senat an. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 2
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