BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 74/08 2 AR 43/08 vom 16. April 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247247 102, 105, 162 Abs. 1; TKG 247 55 Abs. 1, 247 127 Abs. 6, 7; 247247 127, 129, 149 Zust344ndig f374r die Entscheidung 374ber den Antrag auf Anordnung einer Durchsu-chung wegen des Verdachts, eine Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung ge-nutzt zu haben, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbeh366rde oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. BGH, Beschl. vom 16. April 2008 - 2 ARs 74/08 - AG Leer AG Bremen in dem Ermittlungsverfahren gegen - 2 - Az.: 6b Gs 82/08 Amtsgericht Leer Az.: 92 Gs 111/08 Amtsgericht Bremen - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 16. April 2008 beschlossen: Zust344ndig f374r die Entscheidung 374ber den Antrag der Bu337geldstelle Bremen der Bundesnetzagentur ist das Amtsgericht Bremen. Gr374nde: 1. Die Bu337geldstelle Bremen der Bundesnetzagentur h344lt in dem gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungsverfahren wegen eines Versto337es ge-gen 247 55 Abs. 1 TKG (ordnungswidrig gem344337 247 149 Abs. 1 Nr. 10 TKG) die Durchf374hrung einer Durchsuchungsma337nahme f374r erforderlich. Auf ihren Antrag vom 18. Januar 2008 haben sich sowohl das Amtsgericht Bremen, in dessen Bezirk die Bu337geldstelle ihren Sitz hat, als auch das Amtsgericht Leer, in des-sen Bezirk die vermutete Nutzung der Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung erfolgt sein soll, f374r unzust344ndig erkl344rt. 1 2. Der Bundesgerichtshof ist gem344337 247 14 StPO zust344ndig, da die beiden streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte geh366-ren. 2 3. Zust344ndig f374r die Entscheidung ist das Amtsgericht Bremen. Die Zu-st344ndigkeit dieses Gerichts ergibt sich aus 247 162 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. 247 46 Abs. 1 und 2 OWiG; danach stellt die Verfolgungsbeh366rde den Antrag auf Vor-nahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung bei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Zweck dieser durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations- 3 - 4 - 374berwachung und anderer verdeckter Ermittlungsma337nahmen sowie zur Um-setzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) neu gefassten Vorschrift ist es, die Bestimmung der ermittlungsrichterlichen Zust344ndigkeit erheblich zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie eine Kompetenzb374ndelung gerade f374r die Anordnung von Ermittlungsma337nahmen mit technischem Hintergrund zu erreichen (BT-Drucks. 16/5846 S. 65). a) Die Bundesnetzagentur ist gem344337 247 149 Abs. 3 TKG die f374r die Ver-folgung von Ordnungswidrigkeiten nach 247 149 Abs. 1 TKG zust344ndige Verwal-tungsbeh366rde im Sinne des 247 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Die Bu337geldstelle Bremen als zust344ndige Zweigstelle hat ihren Sitz in Bremen. Hieraus folgt nach 247 162 Abs. 1 Satz 1 StPO die Zust344ndigkeit des Amtsgerichts Bremen f374r die Ent-scheidung 374ber den gestellten Antrag. 4 b) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus 247 127 Abs. 6 TKG. Nach dieser Vorschrift k366nnen Durchsuchungen nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Die Vor-schrift gilt jedoch lediglich f374r Durchsuchungen, die der Durchsetzung des in den Abs344tzen 1 bis 5 der Vorschrift geregelten Auskunfts-, Einsichts- und Pr374-fungsrechts der Bundesnetzagentur dienen (BeckTKG-Komm/N374bel, 3. Aufl. 247 127 Rdn. 46; BerlKommTKG/Ruffert, 247 127 Rdn. 3, 4, 36; vgl. auch BT-Drucks. 15/2316 S. 100 zu 247 125 TKG-E). Dies folgt bereits aus dem systemati-schen Zusammenhang der Vorschrift: Die in 247 127 Abs. 6 und 7 TKG vorgese-henen Zwangsma337nahmen dienen der Durchsetzung des in den vorangestell-ten Bestimmungen n344her ausgestalteten Auskunftsbegehrens; auch die nach-folgenden Abs344tze des 247 127 TKG regeln weitere Fragen des Auskunfts-, Ein-sichts- und Pr374fungsverlangens. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt des Weiteren darauf hingewiesen, dass es der allgemeinen Beschlagnahmerege-lung in 247 129 TKG nicht bedurft h344tte, wenn es sich in den F344llen des 247 127 5 - 5 - Abs. 6 und 7 TKG nicht um spezielle Regelungen der Durchsuchung und Be-schlagnahme im Rahmen eines Auskunftsverlangens der Bundesnetzagentur handeln w374rde (vgl. BeckTKG-Komm/N374bel, aaO 247 127 Rdn. 62; unklar aber 247 129 Rdn. 7; BerlKommTKG/Ruffert, 247 129 Rdn. 2, 8). In dem hier zu beurteilenden Fall beabsichtigt die Bundesnetzagentur nicht, das ihr gegen374ber den Betreibern von 366ffentlichen Telekommunikations-netzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten f374r die 326ffentlichkeit zustehende Auskunfts-, Einsichts- und Pr374fungsrecht nach 247 127 Abs. 1 bis 5 TKG durchzusetzen. Vielmehr geht es um den Vorwurf der Nutzung einer Sen-deanlage ohne Frequenzzuteilung durch eine nat374rliche Person. Nat374rliche Personen - wie der hier Betroffene - kommen indes nicht selbst als Auskunfts-verpflichtete in Betracht; sie k366nnen lediglich gem344337 247 127 Abs. 4 TKG Aus-kunftspersonen f374r die von ihnen repr344sentierten Unternehmen sein (BeckTKG-Komm/N374bel, aaO 247 127 Rdn. 10). Dementsprechend richtet sich das Recht zur Durchsuchung nach 247 127 TKG jedenfalls in erster Linie auf Gesch344ftsr344ume, wie sich bereits aus den in 247 127 Abs. 6 Satz 3 TKG als Durchsuchungszeit-raum bezeichneten Gesch344ftszeiten ergibt; auch die in 247 127 Abs. 4 und 5 TKG n344her bezeichneten Pflichten der Unternehmen und Rechte der Bundesnetz-agentur beschr344nken sich auf die 374blichen Betriebs- oder Gesch344ftszeiten. 6 Die Auffassung des Amtsgerichts Bremen, die Zust344ndigkeitsbestim-mung in 247 127 Abs. 6 TKG sei hier entsprechend anzuwenden, trifft nicht zu. Zwar fehlt es in 247247 128 f TKG an einer Regelung der Durchsuchung au337erhalb 7 - 6 - des von 247 127 TKG abgedeckten Bereichs. Gleichwohl liegt aber f374r das Bu337-geldverfahren keine Gesetzesl374cke vor; denn infolge der Verweisung in 247 46 Abs. 1 OWiG folgt die Zust344ndigkeit aus 247 162 Abs. 1 Satz 1 StPO. Rissing-van Saan Fischer Ri'inBGH Roggenbuck ist urlaubsbedingt orts- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Cierniak Schmitt
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