BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 74/10 2 AR 35/10 vom 30. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u. a. Az.: 73 Js 3171/09 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 4 Ds 73 Js 3171/09 Amtsgericht Esslingen Az.: 42 Ns 73 Js 3171/09 Landgericht Stuttgart Az.: 1 Ss 1534/09 Oberlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. M344rz 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2010 - Az.: 1 Ss 1534/09 - wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (247 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Soweit der Antragsteller mitgeteilt hat, er habe eine weitere Be-schwerde gar nicht eingelegt, steht dem der Wortlaut seines aus-dr374cklich als "weitere Beschwerde" bezeichneten Schreibens vom 26. Januar 2010 an das Oberlandesgericht Stuttgart entgegen. Der Antragsteller hat gegen ein ihn verurteilendes Urteil des Landgerichts Stuttgart Revision eingelegt und gegen deren Ver-werfung als unzul344ssig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; zugleich hat er "Strafantrag wegen Rechtsbeugung" gestellt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist sowie seinen Antrag auf Entschei-dung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO durch Be-schluss vom 13. Januar 2010 verworfen. Hiergegen richtet sich seine "weitere Beschwerde" vom 26. Januar 2010. Es kann daher keine Rede davon sein, der Strafantrag des Antragstellers sei ge-gen oder ohne seinen Willen in eine weitere Beschwerde "umge-wandelt" worden. Er hat diese vielmehr trotz mehrfacher zutref-fender Rechtsmittelbelehrung ausdr374cklich erhoben und auch nicht zur374ckgenommen. - 3 - Die Beschwerde ist gem344337 247 304 Abs. 2 Satz 2 StPO offenkundig unzul344ssig und war daher auf Kosten des Antragstellers zu ver-werfen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
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