BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 77/01 2 AR 43/01 vom 11. April 2001 in der Strafsache gegen wegen gemeinschaftlichen Raubes Az.: 6 Js 36740/97 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 3 AR 26/00 Amtsgericht Schwandorf - Zweigstelle Burglengenfeld - - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 11. April 2001 beschlossen: Die Einleitung der Vollstreckung der durch das Urteil der Jugen d - kammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 ve r - hängten Jugendstrafe obliegt dem Amtsgericht Schwandorf. Gründe: Die örtliche Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung der durch Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 ve r - hängten Jugendstrafe bestimmt sich gemäß §§ 84 Abs. 2, 110 Abs. 1 JGG i.V.m. § 36 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz des Verurteilten. Da dieser nach der Aktenlage in Maxhütte Haidhof wohnt, ist der Jugendrichter des Amtsg e - richts Schwandorf zuständig. Der Eintritt der Volljährigkeit des am 5. Mai 1978 geborenen Verurteilten steht dem, wie sich aus § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG ergibt, nicht entgegen. Jähnke Detter Bode Fischer Elf
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