BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 78/06 2 AR 8/06 vom 31. Mai 2006 in dem Bu337geldverfahren gegen Verteidiger: wegen Ordnungswidrigkeit nach dem Wertpapiererwerbs- und 334bernahmegesetz - Wp334G - Az.: Wp334G-OWi 1/04 Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 31. Mai 2006 be-schlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2005 wird als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: I. Die Betroffene ist eine b366rsennotierte Aktiengesellschaft, deren Allein-vorstand H. ist. 1 Die I. AG beschloss am 27. August 2002 in Aus-374bung genehmigten Kapitals die Erh366hung des Grundkapitals von 4,84 Millio-nen Euro um bis zu 2,4 Millionen Euro bis auf 7,24 Millionen Euro. Die Betroffe-ne zeichnete durch ihren Alleinvorstand H. am 18. September 2002 s344mtliche 2,4 Millionen St374ck neue Inhaberaktien im Nennbetrag von je 1,00 Euro. Die Eintragung der Kapitalerh366hung verz366gerte sich wegen einer anh344n-gigen Anfechtungsklage. 2 Unter dem 20. Januar 2003 unterzeichnete die Betroffene durch den Al-leinvorstand drei Abtretungsvertr344ge, wonach sie von diesen gezeichneten 3 - 3 - neuen Aktien 354.760 St374ck an Herrn N., 246.160 St374ck an Herrn St. und 354.760 St374ck an Frau Dr. H. abtrat. Die Durchf374hrung der Kapitalerh366hung wurde am 24. Januar 2003 in das Handelsregister eingetragen und am 22. Februar 2003 im Bundesanzeiger be-kannt gemacht. 4 Mit der Eintragung der Kapitalerh366hung erh366hte sich die Beteiligung der Betroffenen an der I. AG unter Ber374cksichtigung bereits zuvor gehaltener Aktien sowie der 2,4 Millionen St374ck neuer Inhaberaktien auf insgesamt ca. 43,1 %; bei Abzug der in den Abtretungsvertr344gen genannten insgesamt 955.680 St374ck neuer Inhaberaktien h344tte sie bei 29,92 % und damit knapp unter der Kontrollschwelle des 247 29 Abs. 2 Wp334G gelegen. 5 Nachdem die Bundesanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht (im Fol-genden: BaFin) im Juni 2003 Ermittlungen zur 334berwachung der Einhaltung der Pflicht zur Abgabe eines Pflichtangebotes nach 247 35 Wp334G eingeleitet hatte, teilte die Betroffene auf Anforderung mit Schreiben vom 3. Juli 2003 mit, unter Ber374cksichtigung der gezeichneten 2,4 Millionen St374ck Aktien h344tte sie mit der Eintragung der Kapitalerh366hung am 24. Januar 2003 in der Tat die Schwelle von 30 % der Stimmrechtsanteile 374berschritten. Dazu sei es jedoch nicht ge-kommen, weil sie bereits zuvor am 20. Januar 2003 so viele Anspr374che auf neue Aktien an Dritte abgetreten habe, dass sie bei Eintragung der Kapitaler-h366hung nur auf eine Beteiligung in H366he von 29,9 % des Kapitals der I. AG gekommen sei. 6 Mit Schreiben vom 26. August 2003 teilte die BaFin der Betroffenen mit, sie sei nach Auswertung der Ausk374nfte zu dem vorl344ufigen Ergebnis gelangt, dass diese mit Eintragung der Kapitalerh366hung am 24. Januar 2003 die Kon-trollschwelle von 30 % der Stimmrechte 374berschritten habe und wies auf 247 191 7 - 4 - AktG und die hieraus folgende Unwirksamkeit der vor der Eintragung der Kapi-talerh366hung vereinbarten Abtretungen hin. Des Weiteren richtete sie mit Schrei-ben vom selben Tage Auskunftsersuchen nach 247 40 Abs. 3 Wp334G an die drei Erwerber. Die Betroffene ver366ffentlichte am 3. September 2003 374ber die Deutsche Gesellschaft f374r Ad hoc-Publicit344t mbH (DGAP) dass sie seit dem 27. August 2003 insgesamt 2,4 Millionen Aktien, das hei337t 33,149 % der Stimmrechte an der I. AG und mit diesem Zeitpunkt die Kontrolle 374ber diese Gesell-schaft erlangt habe. 8 Am 31. M344rz 2004 setzte die BaFin gegen die Betroffene eine Geldbu337e in H366he von 100.000 200 fest, die sich aus einer Geldbu337e in H366he von 25.000 200 wegen der leichtfertig nicht rechtzeitigen Ver366ffentlichung der Erlangung der Kontrolle 374ber eine Zielgesellschaft und aus einer Geldbu337e in H366he von 75.000 200 wegen der vors344tzlich nicht richtigen Ver366ffentlichung der Erlangung der Kontrolle 374ber eine Zielgesellschaft zusammensetzt. 9 Hiergegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt und Entscheidung im gerichtlichen Verfahren begehrt. 10 Der zust344ndige Wertpapiererwerbs- und 334bernahmesenat des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main hat daraufhin durch Beschluss vom 30. November 2005 gegen die Betroffene wegen einer von ihrem Alleinvorstand vors344tzlich begangenen Ordnungswidrigkeit der unrichtigen Ver366ffentlichung der Kontrollerlangung 374ber eine Zielgesellschaft eine Geldbu337e von 75.000 200 festgesetzt (247247 35 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Nr. 1 a) und Abs. 3 Wp334G, 247247 17 Abs. 1 und 4, 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 OWiG). 11 - 5 - Das Oberlandesgericht hat zwar den Vorwurf der nicht rechtzeitigen Ver-366ffentlichung f374r nicht gegeben erachtet, da die Betroffene lediglich fahrl344ssig, aber nicht leichtfertig gehandelt habe. 12 Das Oberlandesgericht hat aber die 334berzeugung gewonnen, dass die Betroffene die versp344tete Ver366ffentlichung der Erlangung der Kontrolle 374ber die Zielgesellschaft bedingt vors344tzlich unrichtig vorgenommen hat hinsichtlich des Zeitpunktes der Kontrollerlangung. 13 Gegen die Verh344ngung der Geldbu337e hat die Betroffene form- und frist-gerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begr374ndet. 14 Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu ver-werfen. Der Vorstand der Betroffenen hat hierauf erwidert. 15 II. Die Beschwerde war als unbegr374ndet zu verwerfen. Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf. 16 1. Die Mitteilung der Betroffenen, sie habe erst am 27. August 2003 die Kontrolle im Sinne der 247247 35 Abs. 1 Satz 1 und 29 Abs. 2 Wp334G 374ber die I. AG erlangt, war objektiv unrichtig. Zutreffend weisen das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung und der Generalbun-desanwalt in seiner Zuschrift vom 10. Februar 2006 darauf hin, dass die Abtre-tungsvertr344ge keine Wirkung entfalten konnten. Nach 247 189 AktG wird eine Ka-pitalerh366hung nach der Eintragung der Durchf374hrung der Erh366hung des Grund-kapitals in das Handelsregister wirksam. Vor dem Zeitpunkt dieser Eintragung k366nnen nach 247 191 AktG die neuen Anteilsrechte nicht 374bertragen und neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Entgegen diesem Ver- 17 - 6 - bot vorher ausgegebene neue Aktien und Zwischenscheine sind nichtig. Dies gilt gem344337 247 203 Abs. 1 AktG auch im Falle einer Kapitalerh366hung aus geneh-migtem Kapital. Deshalb konnte durch die drei Abtretungsvertr344ge vom 20. Januar 2003 eine 334bertragung von Aktien, neuen Anteilsrechten oder der Position aus der vorausgegangenen Aktienzeichnung vom 18. September 2002 nicht bewirkt werden. Vielmehr f374hrte die Handelsregistereintragung vom 24. Januar 2003 dazu, dass zu diesem Zeitpunkt in der Person der Betroffenen die neuen Mit-gliedschaftsrechte aus der zuvor von ihr gezeichneten 2,4 Millionen St374ck neuer Inhaberaktien entstanden waren. Die Betroffene hatte daher bereits am 24. Januar 2003 - und nicht wie von ihr ver366ffentlicht am 27. August 2003 - die Kontrolle 374ber die Zielgesellschaft erlangt. 18 2. Die W374rdigung des Oberlandesgerichts, dass die Betroffene bedingt vors344tzlich einen unrichtigen Zeitpunkt der Kontrollerlangung 374ber die Zielge-sellschaft ver366ffentlicht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie der General-bundesanwalt zutreffend dargelegt hat. Die Beschwerdef374hrerin versucht inso-weit lediglich, ihre eigene Wertung an die Stelle der W374rdigung des Oberlan-desgerichts zu setzen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Der angefochtene Beschluss setzt sich mit allen er366rterungsbed374rftigen Fragen ausf374hrlich aus-einander, insbesondere auch damit, dass dem Auskunftsersuchen der BaFin an die drei Vertragspartner der Abtretungsvertr344ge vom 26. August 2003 keines-wegs entnommen werden kann, dass Zweifel an der Unwirksamkeit dieser Ver-tr344ge bestanden. 19 Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass der Betroffenen durch Schrei-ben der BaFin vom 26. August 2003 die Rechtslage so verdeutlicht wurde, dass sie die Unrichtigkeit ihrer beabsichtigten Ver366ffentlichung jedenfalls f374r m366glich 20 - 7 - hielt und von ihr auch billigend in Kauf genommen wurde, ist nachvollziehbar und m366glich; das gen374gt. 3. Die H366he der festgesetzten Geldbu337e l344sst keinen Rechtsfehler er-kennen. Insbesondere ist kein Versto337 gegen den Verh344ltnism344337igkeitsgrund-satz zu erkennen. 21 III. Die Kostenentscheidung folgt gem344337 247 46 OWiG, 247 473 Abs. 1 StPO. 22 Rissing-van Saan Rothfu337 Appl
Full & Egal Universal Law Academy