BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 78/10 2 AR 37/10 vom 10. M344rz 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen wegen versuchten Totschlags u. a. Az.: 375 Js 62373/08 Staatsanwaltschaft Oldenburg Az.: 12 AR 20/09 Landgericht Hildesheim Az.: 5 Ks 18/09 - 375 Js 62373/08 Landgericht Oldenburg Az.: NZS 700 AR 48/10 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 10. M344rz 2010 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gem344337 247 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Hildesheim 374bertragen. Gr374nde: Mit Beschluss vom 9. Februar 2010 hat das Landgericht - Schwurgericht - Oldenburg die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 16. November 2009 zur Hauptverhandlung im Sicherungsver-fahren zugelassen und das Hauptverfahren er366ffnet. Gegenstand des Verfah-rens ist ein Vorfall vom 15. November 2006 im Landeskrankenhaus W. , bei dem der Beschuldigte den Pfleger F. mit dem beschuhten Fu337 ins Ge-sicht getreten haben soll, wodurch dieser kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe. Anschlie337end habe der Beschuldigte den Pfleger mit den Worten "Ich bring dich um!" gew374rgt. Mit Blick auf den derzeitigen Unterbringungsort des Beschuldigten - das Klinikum Wa. in S. - hat das Schwurgericht in Oldenburg zugleich das Verfahren gem344337 247 12 Abs. 2 StPO dem Bundesge-richtshof mit dem Antrag vorgelegt, die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem gem344337 247 8 Abs. 1 StPO au337erdem zust344ndigen Landgericht Hildesheim zu 374bertragen. Dem ist der Generalbundesanwalt unter Bezugnah-me auf die Ausf374hrungen der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg vom 18. Februar 2010 in ihrem 334bersendungsschreiben beigetreten. 1 - 3 - Der zul344ssige Antrag ist begr374ndet. Es erscheint zweckm344337ig, die Unter-suchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht - Schwurgericht - Hildesheim zu 374bertragen. Daf374r spricht ma337geblich die R374cksicht auf die Er-krankung des Beschuldigten, eine rezidivierende exazerbierende paranoide Schizophrenie. Im Zuge der im Betreuungsverfahren erfolgten Unterbringung des Beschuldigten im Klinikum Wa. ist eine Beruhigung seines Zustandes erreicht worden, sein gewaltt344tiges Verhalten konnte erheblich einged344mmt werden. Nach der Stellungnahme des dortigen Klinikums vom 15. Dezember 2009 w374rden die langen Fahrten von S. nach O. zur Hauptver-handlung zu einer enormen psychischen Belastung des Beschuldigten beitra-gen. Die Klinik hat daher eine heimatnahe Gerichtsverhandlung empfohlen, um weiteren Schaden vom Beschuldigten (und der 326ffentlichkeit) abzuwenden. Hierf374r bietet sich das Landgericht Hildesheim als das f374r den Unterbringungs-ort zust344ndige Gericht an, weil durch eine Verhandlung in Hildesheim die Wegstrecke wesentlich verk374rzt wird. 2 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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