BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 78/13 2 AR 38/13 vom 9. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Widerstand s gegen Vollstreckungsbeamte u.a. Az.: 1 AR 64/12 Amtsgericht Haldensleben Az.: (391) 2 Ju Js 371/09 (39/12) Amtsgericht Berlin - Tiergar ten - Jugendschöffen - gericht - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 9. April 2013 b e schlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Berlin - Tiergarten vom 28. November 2012 wird aufgehoben. Di eses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entsche i- dung in der Sache (39 1) 2 Ju Js 371/09 (39/12) zuständig. Gründe: Die Abgabe ist insgesamt nicht zweckmäßig. Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Die zur Hauptverhandlung zugelassene Ankl ageschrift wegen elf rechtlich selbständiger Taten nennt 24 Zeugen, die alle ihren Wohnsitz oder Dienstort in Berlin haben. Die Jugendgerichtshilfe des Bezirksamts Berlin - Mitte hat einen Bericht über den Angeklagten erstellt. Das Amtsgericht Berlin - 1 - 3 - Tiergarten ist durch eine Haftprüfung und durch die Eröffnungsentsche i dung mit der Sache vertraut. Bei dieser Sachlage tritt der Gesichtspunkt der En t- scheidungsnähe des für den derzeitigen Wohnsitz des Angeklagten zuständ i- gen Gerichts zurück. Becker Fischer Appl Eschelbach Ott
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