BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 79/00 vom 10. Mai 2002 in der Strafsache gegen Az.: Ks 19 Js 8129/95 Landgericht Tübingen Az.: 4 ARs 11/98 und 4 Ws 85/99 Oberlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof s hat am 10. Mai 2002 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Anhörung zu dem Beschluß des Senats vom 13. April 2000 wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 33 a StPO nicht gegeben sind. Der Senat hat in seiner Entscheidung, mit der eine Beschwerde des Verurteilten als unzulässig verworfen wurde, keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist. Der damalige Antrag des Generalbundesa n - walts, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, war keine neue Tatsache in diesem Sinn. Für die Entscheidung über einen Antrag auf Haftunterbrechung ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Bode Rothfuß Fischer
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