BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 79/06 2 AR 36/06 vom 8. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Falls des Diebstahls Az.: 250 Js 6482/04 Staatsanwaltschaft Traunstein - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 8. M344rz 2006 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zust344ndigen Gerichts gem344337 247 13 a StPO wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Antrag auf Bestimmung des zust344ndigen Gerichts gem344337 247 13 a StPO war zur374ckzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zust344ndigen Gericht fehlt. 1 Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 2006 ausgef374hrt: 2 "Einer Gerichtsstandsbestimmung nach 247 13a StPO durch den Bundes-gerichtshof hinsichtlich der Taten Ziffern 1 und 5 der Anklageschrift der Staats-anwaltschaft Traunstein vom 26. Januar 2006 bedarf es nicht. 3 Es besteht hinsichtlich dieser Auslandstaten bereits ein Gerichtsstand nach 247247 9, 13 Abs. 1 StPO. Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbe-fehls des Amtsgerichts Traunstein vom 21. Mai 2004 (Bd. I, Bl. 123 f. d.A.) am 14. Juni 2005 von der Schweiz ausgeliefert und am Grenz374bergang Ba-sel/L366rrach 374berstellt (Bd. II, Bl. 331 d.A.). Hierdurch ist der Angeschuldigte f374r den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts aufgrund des Haftbefehls vom 21. Mai 2004 in L366rrach von den deutschen Strafverfolgungsbeh366rden im Sinne des 247 9 StPO ergriffen worden (zum Begriff der Ergreifung KK-Pfeiffer StPO 4 - 3 - 5. Aufl. 247 9 Rdn. 2 m.w.N.). Dabei ist unsch344dlich, dass der Angeschuldigte zu-vor in der Schweiz festgenommen worden war. Denn mit der 334berstellung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland war notwendigerweise eine erneu-te Festnahme zum Zwecke der Strafverfolgung in Vollziehung des Haftbefehls vom 21. Mai 2004 erforderlich, da die zuvor erfolgte Festnahme durch die Schweizer Beh366rden mit dem 334bertritt auf deutsches Staatsgebiet ihre Wirkung verloren hat. Der Gerichtsstand nach 247 9 StPO erfasst auch die im Haftbefehl noch nicht enthaltene Tat Ziffer 5 der Anklage, weil diese vor seiner Ergreifung begangen wurde (BGH bei Dallinger MDR 1954, 336; Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 9 Rdn. 4)." Dem schlie337t sich der Senat an. 5 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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