BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 80/03 2 AR 71/03 vom2. April 2003in der Strafsachegegenwegen OrdnungswidrigkeitAz.: 88 OWi 1440 Js-OWi 5315/03 (75/03) Amtsgericht Cottbus - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 2. April 2003 beschlossen:Der Antrag des Betroffenen, die Untersuchung und Entscheidungder Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Heidelbergzu übertragen, wird abgelehnt.Gründe: 1. Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Se-nats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO, der gemäß§ 46 Abs. 1 OWiG auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendungfindet, auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Ein-spruch anberaumte Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186 ff.; 26,374 f.). Dieser Grundsatz gilt auch für das Bußgeldverfahren. Denn auch hierkann die Staatsanwaltschaft nach Vorlage der Akten an das Gericht gemäß§ 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 411 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO die Klagebis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne Zustimmung des Betroffenen (vgl.§ 303 Satz 1 StPO) zurücknehmen und damit das Verfahren auf die Ebene derStaatsanwaltschaft zurückbringen. Solange sie auf diese Weise auch ein ande-res Gericht auswählen kann, besteht keine Übertragungsmöglichkeit nach § 12Abs. 2 StPO (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 12. Januar 1990 - 2 ARs588/89; Göhler Ordnungswidrigkeitengesetz 13. Aufl. § 69 Rdn. 25 a).2. Im übrigen würde die Übertragung - das Vorliegen der förmlichenVoraussetzungen unterstellt - den im Verfahren nach § 12 Abs. 2 StPO auch zu - 3 -beachtenden Grundsätzen der Prozeßökonomie widersprechen. Bei der ausden Akten zu ersehenden Sach- und Beweislage erscheint die Verhandlungder Sache vor dem Gericht des Tatorts sachgemäß.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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