BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 8/10 2 AR 7/10 vom 19. Mai 2010 in der Jugendstrafsache gegen wegen Bedrohung Az.: 26 Js 694/09 Staatsanwaltschaft Bochum Az.: 570 Js 64614/09 HW Staatsanwaltschaft Kiel Az.: 10 Ds jug. 570 Js 64614/09 (579/09) Amtsgericht Rendsburg Az.: 34 Ds-26 Js 694/09-455/09 Amtsgericht Recklinghausen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 19. Mai 2010 gem344337 247 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: F374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendrichter - Rendsburg zust344ndig. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-f374hrt: 1 "1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach 247 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zust344ndigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte Recklinghausen (OLG-Bezirk Hamm) und Rendsburg (OLG-Bezirk Schleswig) berufen. 2. Der Angeklagte hat nach Aktenlage ersichtlich nach der Erhebung der Anklage vom 31. August 2009, die am 11. September 2009 beim Amtsgericht Recklinghausen einging, seinen Wohnsitz von Reckling-hausen nach Rendsburg verlegt. Die Anklageschrift wurde ihm noch unter seiner alten Anschrift in Recklinghausen zugestellt (Bl. 24a d.A.), woraufhin er zwei Tage sp344ter einen Verteidiger aus Reckling-hausen mandatierte (Bl. 26 d.A.). Dieser teilte erst mit R374ckgabe der Akte am 22. Oktober 2009, die ihm am 28. September 2009 zur Ein-sicht 374berlassen worden war, mit, dass der Angeklagte 'nunmehr' un-ter neuer Anschrift in Rendsburg wohnhaft sei (Bl. 29 d.A.). Nachdem - 3 - das Verfahren auch bereits mit Beschluss vom 6. November 2009 er366ffnet wurde (Bl. 30 d.A.), ist die Abgabe des Verfahrens vom Amtsgericht Recklinghausen an das Amtsgericht Rendsburg zul344s-sig. Zwar ist von einer Abgabe des Verfahrens nach 247 42 JGG regelm344-337ig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile f374r das Verfah-ren bringt und zu dessen Verz366gerung f374hrt (st. Rspr., vgl. Senats-beschluss vom 3. Mai 2006 - 2 ARs 44/06 - m.w.N.). Jedoch ist an-dererseits zu ber374cksichtigen, dass im Jugendverfahren bei einem Wohnsitzwechsel des Angeklagten nach Anklageerhebung nach 247 42 Abs. 3 Satz 1 JGG grunds344tzlich eine Abgabe an das Wohnsitzge-richt erfolgen soll und dass der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass auch Heranwachsende (247 108 Abs. 1 JGG) sich vor dem f374r ihren Aufenthaltsort zust344ndigen Gericht verantworten sol-len, nur durchbrochen werden darf, wenn die Erschwernisse f374r die Durchf374hrung des Verfahrens erheblich sind (Senat, Beschl374sse vom 3. April 2002 und vom 22. August 2008 - 2 ARs 84/02 und 361/08). Zwar bedeutet die Anreise 374ber mehr als 400 km f374r den nach Lage der Dinge erforderlichen Zeugen S. eine Erschwernis. Diese w374rde jedoch umgekehrt in gleicher Weise den Angeklagten treffen. Hinzu kommt, dass die Verfahrensabgabe im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes sachgerecht erscheint, jedenfalls keine Erschwernis des Verfahrens, sondern eine Erleichterung darstellt - zumal sich aus deren Beteili-gung neue Gesichtspunkte f374r die weitere Behandlung des Verfah-rens ergeben k366nnen." - 4 - Dem tritt der Senat bei. 2 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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