ECLI:DE:BGH:2019:270219B2ARS8.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 8 / 1 9 2 AR 1/19 vom 27. Februar 201 9 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nic ht geringer M enge u. a. hier: Gerichtsstandbestimmung vertreten durch: Rechtsanwalt Az.: 3 AR 1266/18 Generalstaatanwaltschaft Hamm 71 Js 529/08 Staatsanwaltschaft Essen 52 AR - 71 Js 529/08 - 1/18 Landgericht Essen 7 StVK 92/18 Landgericht Görlitz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des V erurteilten am 27. Februar 2019 beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Görlitz v om 1. November 2018 wird auf ge h o ben . 2. Für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschlus s des Landgericht s Essen vom 4. Januar 2013 (35 KLs - 71 Js 529/08 - 15/12) ist die Strafvollstreckungskammer d es Lan d- gericht s Görlitz zuständig. Gründe: Der Senat schließt sich dem Antrag des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat: Der Beschluss der Straf vollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz vom 1. November 2018, mit dem sie die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß §§ 453, 462a StPO der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen übertrag en hat, ist aufzuheben. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz ist für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschlus s des Landgerichts Essen vom 4. Januar 2013 zur Bewä h- 1 - 3 - rung ausgesetzten Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des L andgerichts Essen vom 26. Oktober 2012 zuständig. Wird gegen den Verurteilten Freiheitsstrafe vollstreckt, dann ist für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer zustä n- dig, in deren Bezirk zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung die Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges schon mit der Entscheidung über den Widerruf b e- fasst war. Die Zuständigkeit der Strafvollst reckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Z u- ständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (BGH NStZ - RR 2006, 66; 2007, 94; OLG Bamberg NStZ - RR 2013, 3 26; Appl in KK/StPO 7. A uflage § 462a Rn. 16/30). So liegt der Fall hier: Die Strafkammer des Landgerichts Essen als G ericht des ersten Recht s- zuges in dieser Sache befand sich der Verurteilte ausschließlich in U n- tersuchungshaft; am 2. Mai 2012 wurde er aus der Haft entlassen (s iehe Blatt 80 Band I BewH; siehe Beschluss des Landgerichts Essen vom 26. November 2018 und Blatt 221 Band II BewH) - war spätestens mit Übersendung der Anklageschrift zum Bewährungsheft (siehe Band I Blatt 153 BewH) mit der Sache befasst. Mit Eintritt der Rechtskraft des weiteren Urteils des Landgerichts Bautzen am 6. Februar 2017 (siehe Band II Blatt 229 BewH) ging die Untersuchungshaft in dortiger Sache (siehe Band II Blatt 232 BewH) allerdings in Strafhaft über, so dass seit diesem Zeitpunkt gegen den V erurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wurde. Mit Eintritt der Rechtskraft ging damit aber die sachliche Zustä n- digkeit für die zu treffende Entscheidung und damit auch di e Befasstheit - 4 - kraft Gesetzes (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO) auf die Stra f- vollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz über. Franke Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. Franke Zeng Grube
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