Bundesgerichtshof BESCHLUSS 2 ARs 82/05 2 AR 72/05 vom 3. Mai 2005 in der Strafsache gegen Az.: 504 Js 385/03 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 2 Ws 53/05 Oberlandesgericht Köln Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ober-landesgerichts Köln vom 21. Februar 2005 - Az.: 2 Ws 53/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Zwar betrifft der angefochtene Beschluß Untersuchungshaft; er ist jedoch nicht vom Landgericht oder vom Oberlandesgericht in einer Staats-schutzstrafsache (§ 120 Abs. 3 GVG) erlassen worden. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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