ECLI:DE:BGH:2016:211216B2ARS82.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 82/16 vom 21. Dezember 2016 in der Ermittlungs sache gegen wegen versuchter Erpressung u.a. Az.: 4 Ws 380/15 Oberlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2016 b e- s chlossen: 1. Der Beschluss des Senats vom 31. März 2016 wird aufgeh o- ben. 2. Die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer vom 15. März 2016, 18. April 2016 und 24. Mai 2016 sowie das Able hnungsgesuch gegen die Richterin am Bundesg e- richtshof Dr. Bartel vom 16. März 2016 werden als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 Az.: 4 Ws 380/15 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Der Beschluss des Senats vom 31. März 2016 war in entsprechender Anwendung von § 33a StPO aufzuheben, weil die Ablehnungsgesuche des A n- tragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel vor Beschlussfa s- sung nicht zu den Akten gelangt waren. 2. Die Befangenheitsgesuche waren gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, da mit ihnen kein G rund für eine Ablehnung geltend 1 2 - 3 - gemacht wurde. Eine völlig ungeeignete Begründung steht rechtlich einer fe h- lenden Begründung gleich. 3. Die Beschwerde des Antragstelle rs war zu verwerfen, weil obige B e- schl ü ss e nicht mit der Beschwerde angefochten werden kö nn en (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Fischer Bartel Grube 3
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