BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 83/06 2 AR 56/06 vom 5. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. Az.: 25 Js 1175/05 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 191 Ds 25 Js 1175/05 - AK 959/05 Amtsgericht Bielefeld Az.: 9 a Ds 56/06 Amtsgericht Gummersbach - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 5. April 2006 gem344337 247 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: F374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendrichter - Gummersbach zust344ndig. Gr374nde: Die Staatsanwaltschaft Bielefeld legt dem am 6. Mai 1985 geborenen Angeklagten vier im Dezember 2004/Januar 2005 begangene Straftaten zur Last. Die Anklage vom 12. August 2005 ist am 12. Oktober 2005 unver344ndert zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Jugendrichter - Bielefeld zugelas-sen worden. Zu mehreren Hauptverhandlungsterminen ist der Angeklagte we-der erschienen noch konnte er vorgef374hrt werden. 1 Der zur Tatzeit im Rahmen seiner Berufsausbildung in Bielefeld wohn-hafte Angeklagte hat nach Er366ffnung des Hauptverfahrens seinen dortigen Auf-enthalt aufgegeben und h344lt sich in M. auf, wo er auch gemeldet ist. Das Amtsgericht Bielefeld hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach 247 42 Abs. 3 JGG durch Beschluss vom 14. Februar 2006 an das f374r M. zust344ndige Amtsgericht Gummersbach abgegeben und - nachdem dieses die 334bernahme abgelehnt hat - die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, das zust344ndige Gericht zu bestimmen. 2 Zust344ndig f374r die Untersuchung und Entscheidung 374ber die Anklage ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Gummersbach. 3 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgef374hrt: 4 "Die Abgabe der Sache durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Bielefeld an das Amtsgericht - Jugendrichter - Gummersbach ist sachgerecht, nachdem der Angeklagte in dem Bezirk dieses Gerichtes seinen Wohnsitz hat und sich dort auch aufh344lt. Auf Grund des Gest344ndnisses des Angeklagten ist es vor-aussichtlich nicht erforderlich, die in der Anklageschrift benannten Zeugen, die in B. wohnhaft sind, in der Hauptverhandlung zu h366ren. Die vom Ange-klagten in seiner polizeilichen Vernehmung benannten Zeugen "R. , S. , V. und G. " konnten nicht ermittelt werden; ihre Existenz wurde vom da-zu geh366rten Zeugen K. nicht best344tigt, so dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Gummersbach ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung man-gels ladungsf344higer vollst344ndiger Namen und Anschriften nicht in Betracht kommen d374rfte, zumal auch nicht gesichert ist, dass sie sich - sollten Personen mit diesen Namen 374berhaupt existieren - 374berhaupt (noch) in B. aufhalten. Eine Verhandlung der Sache vor dem Jugendgericht Gummersbach erscheint nach allem zweckm344337ig." 5 Dem schlie337t sich der Senat an. 6 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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