BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 83/09 2 AR 54/09 vom 11. M344rz 2009 in der Bew344hrungssache des Az.: 133 Js 130/06 Staatsanwaltschaft Duisburg Az.: 26 Ds-133 Js 130/06-260/07 BEW Amtsgericht Oberhausen Az.: 30 StVK 804/08 Landgericht Wuppertal Az.: 164 StVK 84/08 BEW Landgericht Kleve Az.: StVK A 1066/08 Landgericht Essen Az.: StVK 712/08 Landgericht M374nchen I - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 11. M344rz 2009 beschlossen: F374r die Entscheidung 374ber den Widerruf der Bew344hrung aus dem Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 7. Mai 2007 226 26 Ds 133 Js 130/06 (260/07) 226 aus Anlass der Verurteilung durch das Amts-gericht Rosenheim vom 15. April 2008 226 6 Ls 208 Js 32768/07 226 ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal zu-st344ndig. Gr374nde: Das Amtsgericht Oberhausen hatte den Verurteilten am 7. Mai 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstre-ckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Am 31. Januar 2008 erhielt das Amtsgericht die Mitteilung, dass die Staatsanwaltschaft Traunstein Anklage gegen den Ver-urteilten erhoben hatte. Der Verurteilte befand sich in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Traunstein in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt M374nchen-Stadelheim. Am 15. April 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Rosen-heim zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten. Die Rechtskraft des Urteils trat am 23. April 2008 ein. 1 Am 21. April 2008 verlie337 der Verurteilte die Justizvollzugsanstalt M374n-chen. Er wurde in die Justizvollzugsanstalt Wuppertal verlegt, wo er am 24. Ap-ril 2008 eintraf. Am 29. April 2008 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Kleve und am 3. Juni 2008 in die Justizvollzugsanstalt Essen verlegt. Die Strafvoll-streckungskammern der Landgerichte M374nchen I, Wuppertal, Kleve und Essen haben sich f374r unzust344ndig erkl344rt, 374ber den Widerruf der Bew344hrung aus dem 2 - 3 - Urteil des Amtsgerichts Oberhausen aus Anlass der Verurteilung durch das Amtsgericht Rosenheim zu entscheiden. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausge-f374hrt: 3 "Sp344testens mit der 334bersendung der Anklageschrift zum Bew344hrungs-heft war zun344chst das Amtsgericht Oberhausen mit der Sache befasst. Mit Ein-tritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Rosenheim ging die sachliche Zust344ndigkeit f374r die zu treffende Entscheidung 226 und damit auch die Befasst-heit, weil bereits eine Entscheidung erforderlich war 226 kraft Gesetzes auf die Strafvollstreckungskammer 374ber (247 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO). Denn seit diesem Zeitpunkt wird gegen den Verurteilten Freiheitsstrafe voll-streckt. 326rtlich zust344ndig ist die Strafvollstreckungskammer am Landgericht Wuppertal. Das Landgericht M374nchen I konnte f374r die Entscheidung nicht mehr zust344ndig werden, weil der Verurteilte an dem f374r die Begr374ndung der Zust344n-digkeit ma337gebenden Zeitpunkt, dem 23. April 2008, nicht mehr in seinem Be-zirk einsa337. Zust344ndig ist auch nicht die Justizvollzugsanstalt, in der sich der Verurteilte zum Zwecke seiner Verlegung auf dem Weg in die Justizvollzugsan-stalt Wuppertal am 23. April 2008 befand. Denn sein dortiger, nur ganz vor374-bergehender Aufenthalt kann eine Zust344ndigkeit nach 247 462a Abs. 1 StPO nicht begr374nden (vgl. Senat in BGHSt 26, 165, 166 und 187, 189). Vielmehr ist die Zust344ndigkeit so zu beurteilen, als wenn er bereits am 23. April 2008 sein Transportziel, die Justizvollzugsanstalt Wuppertal, erreicht h344tte (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 1979 226 2 ARs 191/79). Die sp344teren Verlegungen des Verurteilten lassen die Zust344ndigkeit der mit der Sache bereits seit der Rechts-kraft befassten Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal unbe-r374hrt (vgl. Senat in BGHSt 26, 165, 166 und 187, 189)." 4 - 4 - Dem schlie337t sich der Senat an (vgl. auch BGHSt 26, 278, 279). 5 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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