BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 84 und 85/02 2 AR 38 und 40/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. Az.: 27 Ls 129 und 148/01 Amtsgericht Hameln Az.: 89 Ls 3 und 4/02 Amtsgericht Cottbus Az.: NZS 450 Js 52254/01, NZS 470 Js 65354/01 Staatsanwaltschaft Hannover - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 3. April 2002 gemäß §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG beschlo s - sen: 1. Über die gerichtliche Zuständigkeit in den Verfahren 2 ARs 84 und 85/02 wird gemeinsam entschieden. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der beiden Sachen ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Cottbus zuständig. Gründe: Die Staatsanwaltschaft Hannover legt dem Angeklagten in Anklag e - schriften zum Jugendschöffengericht Hameln vom 23. Juli und 7. September 2001 in Hannover begangenen Raub und räuberischen Diebstahl sowie Hehl e - rei zur Last. Zur Zeit der Anklageerhebung verbüßte der Angeklagte seit dem 26. März 2001 eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten in der Jugendanstalt Hameln. Im übrigen ist er ohne festen Wohnsitz. Das Jugen d - schöffengericht hat die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Am 5. Dezember 2001 wurde der Angeklagte zur weiteren Vollstreckung der Jugendstrafe in die Justizvollzugsanstalt Spremberg im Bezirk des Amtsg e - richts Cottbus verlegt. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hannover hat das Jugendschöffengericht Hameln die Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Jugendschöffengericht Cottbus abgegeben. Dieses hat die Übernahme der - 3 - Verfahren abgelehnt. Das Jugendschffengericht Hameln beantragt, das z u - stndige Gericht zu bestimmen. Zustndig fr die Untersuchung und Entscheidung ist fr beide Anklagen das Jugendschffengericht Cottbus. Der in § 4 2 Abs. 3 JGG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daû Heranwachsende sich vor dem fr ihren Aufenthaltsort zustndigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse fr die Durchfhrung des Verfahrens erheblich sind (vgl. BGH bei Bhm NStZ 1987, 443). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Angeklagte befindet sich zur Ve r - bûung einer lngeren Jugendstrafe und nicht nur kurzfristig in der Justizvol l - zugsanstalt Spremberg. Die Hauptverhandlung vor dem Jugendschffengericht Cottbus ist schon deshalb einfacher und mit weniger Aufwand verbunden, weil der heranwachsende Angeklagte nicht lngerfristig zur Hauptverhandlung nach Hameln verschubt oder im Einzeltransport vorgefhrt werden muû. Fr die A n - klage vom 7. September 2001 ist mit einem Gestndnis des Angeklagten zu rechnen, so daû die auswrtigen Zeugen aus Hannover, Salzgitter und Brau n - schweig nicht bentigt werden. Zu dem Anklagevorwurf vom 23. Juli 2001 ist zwar mit einem Gestndnis des Angeklagten nach Auskunft seines Verteidigers gegenber dem Senat - vorerst - nicht zu rechnen. Sowohl das Tatopfer, das die Tter nicht nher beschreiben kann, als auch der als Zeuge benannte Pol i - zeibeamte knnen aber unter den gegebenen Umstnden kommissarisch ve r - nommen werden, so daû deren Anreise nach Cottbus voraussichtlich entbehr- - 4 - lich sein drfte. Daû sich der Angeklagte nicht freiwillig im Bezirk des Amtsg e - richts Cottbus aufhlt, sondern sich dort in Strafhaft befindet, steht der Abgabe wegen Aufenthaltswechsels nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG nicht entgegen (vgl. BGHSt 13, 209, 214 ff.; Brunner/Dlling, JGG 10. Aufl. § 42 Rdn. 10 jew. m.w.N.). Jhnke Detter Bode Otten Elf
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