BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 84/03 2 AR 65/03vom16. April 2003in der BewährungssachegegenwegenDiebstahlsAz.: BwR Amtsgericht TraunsteinAz.: 1 Ds 331 Js 313/00 (64/01) Bew. Amtsgericht Brakel - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 16. April 2003 beschlossen:Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abge-lehnt.Gründe: In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur einesder streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmungmuß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen, bisher am Streitnicht beteiligten Gerichts ergibt (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungs-aufsicht 3; BGHR StPO § 464 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.). So verhält es sichhier.Zuständig ist das Amtsgericht Holzminden, das am Zuständigkeitsstreitbisher nicht beteiligt war.Zwar war nach § 462 a Abs. 4 StPO i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPOzunächst das Amtsgericht Traunstein zuständig geworden, weil sein Urteil zu-letzt ergangen ist. Dieses Gericht hat jedoch die nach § 453 StPO zu treffen-den nachträglichen Entscheidungen mit bindender Wirkung an das AmtsgerichtHolzminden übertragen. Nach Abgabe der nachträglichen Entscheidungen andas Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund anderer Urteile - 3 -angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, sofern in diesen Urteilen auf einegeringere Strafe erkannt ist oder sie bei gleicher Strafhöhe früher ergangensind (BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3 m.w.N.).Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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