BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 84/06 2 AR 47/06 vom 12. April 2006 in der Strafsache gegen Verteidiger: wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u. a. Az.: 66 Js 1311/97 Staatsanwaltschaft Potsdam - 542 StVK 92/02 BwH Az.: 1 AR 928/05 - 5 Ws 381/05 Kammergericht Berlin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 12. April 2006 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 19. Januar 2006 - Az.: 1 AR 928/05 - 5 Ws 381/05 - wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. 2. Der Verurteilte hat die Kosten seiner wirksam zur374ckgenomme-nen Beschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 5. Oktober 2005 - Az.: 1 AR 928/05 - 5 Ws 381/05 - zu tragen (247 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gr374nde: Der nach R374cknahme der Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Oktober 2005 noch angefochtene Beschluss des Kammergerichts vom 19. Januar 2006 kann (gleichfalls) mit der Beschwerde nicht angefochten wer-den. Ein Ausnahmefall gem344337 247 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht gegeben. Ins-besondere liegen die Voraussetzungen des 247 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO nicht vor; eine entsprechende Anwendung kommt hier nicht in Betracht. Das Kammergericht hatte bei seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2005 374ber die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam ersichtlich nicht als erst-instanzliches Gericht entschieden. Das gilt gleicherma337en f374r die Verwerfung der hiergegen gerichteten Anh366rungsr374ge des Verurteilten durch den angefoch-tenen Beschluss vom 19. Januar 2006. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit 1 - 3 - dem Ziel nachtr344glicher Anh366rung gegen eine im Rechtsmittelverfahren unan-fechtbar ergangene Entscheidung f374hrt nicht dazu, dass die Entscheidung hier-374ber als eine solche des ersten Rechtszugs im Sinne von 247 304 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz StPO anzusehen ist. Die Schrifts344tze des Verteidigers vom 16. M344rz und 10. April 2006 haben dem Senat vorgelegen. 2 Rissing-van Saan Otten Fischer
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