ECLI:DE:BGH:2016:27 0916B2ARS84.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 84/16 2 AR 42/16 vom 27. September 201 6 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Betrugs Az.: 20 StVK 3/15 Landgericht Potsdam Az.: 720 VRs 91 Js 13476/10 Staatsanwaltschaft Karlsruhe - 2 - Der 2. Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Antragstellers a m 27. September 2016 beschlossen: Die Anträge des Verurteilten K . vom 20. Februar 2016, 29. Februar 2016, 7. März 2016, 11. März 2016, 13. März 2016 , 27. März 2016 und vom 5. Mai 2016 auf Bestimmung des zustä n- digen Gerichts werden zurückgewiesen. Gründe: I. 1. Der Antragsteller K . befindet sich seit dem 13. September 2011 in Strafhaft. Am 7. März 2013 wurde er in die Justizvollzugsa nstalt U . in den offenen Vollzug verlegt. Nachdem er von einem Hafturlaub nicht zurückg e- kehrt war, wurde e r am 8. Dezember 2014 in P. festgenommen und zum Zwecke des Rücktransports in die Justizvollzugsanstalt B . eingeliefert. Der Rücktransport in die Justizvollzugsanstalt U . erfolgte am 13. Januar 2015. Am 26. Januar 2015 wurde er in die Justizvollzugsanstalt O . verlegt. Während seines Zwischenaufenthalts in der Justizvollzug s- anstalt B . richtete der Verurteilte mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 einen Antrag auf bedingte Entlassung zum Halbstrafenzei t- punkt an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts P . . Mit weit e- rem Schreiben vom 2. Februar 2016 beantr agte der Verurteilte bei der Strafvol l- streckungs kammer O. , ihn nach Verbüßung von zwei Dritteln der Fre i- heitsstrafe bewährungsweise zu entlassen. 1 - 3 - 2. a) Mit Anträgen vom 20. Februar 2016 und vom 7. März 2016 bea n- tragte der Verurteilte, das für die Entscheidung über seine Anträge auf bedingte Entlassung zuständige Gericht zu bestimmen. Zur Begründung trug er vor, beim Landgericht P. einen Antrag gestellt zu haben, zum Halbstrafenzeitpunkt bewährungsweise aus dem Strafvollzug entlassen zu w erden. Das Oberlande s- ge richt B. habe das Landgericht O . für örtlich zuständig e r- klärt, während das Oberlandesgericht K. das Landgericht O . für örtlich unzuständig erklärt habe. b) Mit weiteren Anträgen vom 20. Februar 2016 beantragte er unter Hi n- für seinen Antrag auf Übernahme der Strafvollstreckung durch das Land B . zuständige Gericht zu bestimmen. c) Mit Anträgen vom 13. März 2016 und vom 27. März 2016 beantragte der Verurteilte K . unter Angabe der Aktenzeichen von mehr als 50, bei den Oberlandesgerichten S . , O . und K . sowie einem beim Amtsge richt T. anhängigen Verfahren oh ne nähere Mitteilung des Ve r- fahrensgegenstands, des konkreten Verfahrensstands und ohne Angabe etwa den jew eils zuständigen Richter zu bestimmen. d) Mit insgesamt vier, auf den 11. März 2016 datierten Schreiben wandte einer Reihe verschiedener, bei den Landgerichten S . , O . , B . und K . e- 2 3 4 5 - 4 - e) Nachdem dem Antragsteller rechtliches Gehör gewährt wor den war, hat er einen neuerlichen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts g e- stellt und zur Begründung vorgetragen, er habe sich mit einem Antrag auf g e- richtliche Entscheidung am 15. l- zugsanstalt Br . e- richts K. habe sich mit Beschluss vom 23. Juni 2015 für sachlich unz u- ständig erklärt; das Oberlandesgericht K . habe seine hiergegen geric h- tete Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 17. August 2015 nicht zur Entsche i- dung angenommen. Der Antragsteller hat beantragt, der Senat möge die Stra f- vollstreckungskammer als das für sein Begehren sachlich zuständige Gericht bestimmen, da er anderenfalls rechtlos gestellt werde. II. Die an den Bun desgerichtshof gerichteten Anträge des Antragstellers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts oder auf Bestimmung des zuständigen Rechtspflegers werden zurückgewiesen. Ein Fall des § 13a StPO liegt ersichtlich nicht vor. Zwar kann der Bu n- desgerichtshof in den Fällen des § 14 und § 19 StPO unter den dort im Einze l- nen aufgeführten Voraussetzungen bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten das zuständige Gericht bestimmen. Eine Zuständi g- keit des Bundesgerichtshofs nach den genannten Vor schriften ist jedoch nur begründet, wenn tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit vorliegt und der Bundesg e- richtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zu einer Entscheidung dieses Zuständigkeitsstreits berufen ist. 6 7 8 - 5 - Es bedarf vorliegend keiner abschließ enden Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen neben den an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten und Staatsanwaltschaften ein Betroffener mit der Behauptung, durch einen Zuständigkeitsstreit in seinen Rechten verletzt zu sein, sich unmi ttelbar an den Bundesgerichtshof wenden kann. Ein Tätigwerden des Bundesgericht s- hofs ist jedoch nur veranlasst, wenn sich dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich ein Zuständigkeit s- streit zwischen verschieden en Gerichten besteht, und der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung berufen sein kann. Hieran fehlt es. 1. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, das für den vo n ihm an das Landgericht P. adres sierten Halbstrafenantrag zuständige Gericht zu bestimmen, kann offen bleiben, ob insoweit ein Rechtsschutzinteresse b e- steht oder der Verurteilte den Zuständigkeitsstreit durch Rücknahme seines Antrags beenden könnte. Jedenfalls ist seinem Anliegen, das fü r die Entsche i- dung über die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe (§§ 57 ff . StGB) zuständige Gericht zu bestimmen, Rechnung getragen. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juni 2016 2 ARs 211/16 entschieden, dass die Strafvollstreckungska mmer des Landgerichts U . auch nach Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt O. für die Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (§§ 57 ff. StGB) zuständig ist und hat damit den Zuständigkeitsstreit ge klärt. 2. Den weiteren Anträgen des Antragstellers, die auf die Mitteilung einer Vielzahl von Aktenzeichen ohne nähere Angaben zum Verfahrensgegenstand beschränkt sind, vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass überhaupt ein 9 10 11 12 - 6 - Zuständigkeitsstreit besteht . Vor diesem Hintergrund besteht für ein Tätigwe r- den des Senats weder Anlass noch Raum. 3. Soweit der Antragsteller neben der Bestimmung des zuständigen G e- richts die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von ihm eingelegter sofort i- ger Beschwerden bei ver schiedenen Gerichten begehrt, weist der Senat vo r- sorglich darauf hin, dass er für einen solchen Antrag unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zuständig ist. Gemäß § 307 Abs. 2 StPO können das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Ents cheidung angefochten wird, sowie das Beschwerdegericht anordnen, dass die Vollziehung der ang e- fochtenen Entscheidung auszusetzen ist. Sollten die vom Antragsteller in se i- nen Anträgen vom 13. März 2016 und vom 27. März 2016 aufgeführten zahlre i- chen Beschwer deverfahren noch nicht abgeschlossen sein, wäre entweder das Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, oder das zuständige Beschwe r- degericht zuständig. Sollten die Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre ein Antrag nach § 307 Abs. 2 St PO unzulässig. Fischer Appl Krehl Eschelbach Bartel 13
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