BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 87/07 2 AR 46/07 vom 21. M344rz 2007 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Versto337es gegen das Bet344ubungsmittelgesetz u. a. Az.: 3 StVK 961/06 Landgericht Wuppertal - Strafvollstreckungskammer - Az.: StVK J 3004/06 (25) Bew. Landgericht Bielefeld - Strafvollstreckungskammer - Az.: 60 Js 223/04 Staatsanwaltschaft D374sseldorf - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 21. M344rz 2007 beschlossen: Zust344ndig f374r die Bew344hrungsaufsicht und die nachtr344glichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bew344h-rung betreffend das Urteil des Amtsgerichts D374sseldorf vom 5. Mai 2004 (Az: 125 Ds 60 Js 223/04) beziehen, ist das Landgericht Wuppertal - Strafvollstreckungskammer. Gr374nde: 1. Der Verurteilte verb374337te in der JVA Bielefeld-Senne eine Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts D374sseldorf vom 5. Mai 2004. Noch bevor der Verurteilte am 17. Oktober 2006 in die JVA Remscheid verlegt wurde, war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld mit einer m366glichen Aussetzung des Strafrests gem344337 247 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB befasst. Am 6. November 2006 setzte die Strafvollstre-ckungskammer den Strafrest zur Bew344hrung aus und 374bertrug die Bew344h-rungsaufsicht auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal, in dessen Bezirk die JVA Remscheid liegt. Am selben Tag wurde der Verurteilte aus der JVA Remscheid entlassen. 1 Das Landgericht Wuppertal h344lt sich nicht f374r zust344ndig und verweigert die 334bernahme der Bew344hrungsaufsicht. 2 - 3 - 2. Der Bundesgerichtshof ist gem344337 247 14 StPO zust344ndig, da die beiden streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte geh366-ren. 3 Der Generalbundesanwalt hat sich mit Antragsschrift vom 20. Februar 2007 wie folgt ge344u337ert: 4 "Die Zust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bie-lefeld endete mit ihrer Entscheidung vom 6. November 2006, mit der sie die Vollstreckung des noch nicht verb374337ten Restes der gegen den Verurteilten ver-h344ngten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bew344hrung aussetzte und auch 374ber Nach-tragsentscheidungen iSv 247 57 Abs. 3 StGB befand. Mit dieser Entscheidung hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Frage der Strafaussetzung zur Bew344hrung abschlie337end entschieden (Senatsbeschluss vom 10. Januar 1996 - 2 ARs 437/95 -). F374r alle weiteren - zuk374nftigen - sich aus der Strafaussetzung ergebenden Ma337nahmen ging die Zust344ndigkeit auf die Strafvollstreckungskammer 374ber, in deren Zust344ndigkeitsbereich der Verur-teilte am 6. November 2006 einsa337; das war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal. Die 334berwachungszust344ndigkeit ging auf dieses Gericht unabh344ngig davon 374ber, ob die Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Wuppertal mit einer bestimmten Entscheidung befasst worden ist (Se-natsbeschluss vom 22. Februar 1995 - 2 ARs 36/95). Bei dieser Zust344ndigkeit verblieb es auch nach der Entlassung des Verurteilten (Senatsbeschluss NStZ 1997, 379)." 5 - 4 - Dem schlie337t sich der Senat an. 6 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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