BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 88/02 2 AR 44/02 vom 10. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Az.: 52/50 Js 2682/88 Staatsanwaltschaft Duisburg Az.: 22 VRs 127641/91 Staatsanwaltschaft Kleve - Zweigstelle Moers - Az.: 16 Ls (14/94) G Amtsgericht Moers Az.: 2 StVK 471/00 G Landgericht Kleve - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 10. April 2002 beschlossen: Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidu n - gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Bonn zuständig. Gründe: I. Der Angeklagte ist durch Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 27. August 1991 zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Nach Teilverbüßu n - gen und mehrfachen Zurückstellungen gemäß § 35 BtMG ist die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Die zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehörenden Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Bonn und Kleve streiten sich über die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen En t - scheidungen (§ 453 StPO). II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). - 3 - Zustndig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgende Stellungnahme abgeg e - ben: "Eine Zustndigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges auch fr die Bewhrungsberwachung kann aus § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht he r - geleitet werden, da sich diese Vorschrift gerade nicht auf Entscheidu n - gen nach § 36 Abs. 4 BtMG bezieht. Vielmehr verbleibt es bei der allg e - meinen Zustndigkeitsbestimmung des § 462a Abs. 1 StPO mit der Fo l - ge, dass in Fllen, in denen Freiheitsstrafe vollzogen wurde, grundst z - lich die Strafvollstreckungskammer Vorrang vor dem Gericht des ersten Rechtszuges hat. Dies gilt unabhngig davon, ob sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft befunden hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zustndigkeit 1; BGH, Beschluss vom 09.05.2001 - 2 ARs 101/01). Örtlich zustndig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn, weil der Verurteilte zuletzt bis zu seiner Entlassung am 24.11.1998 in der JVA Siegburg inhaftiert war, wo er eine Freiheitsstrafe fr die StA Bonn verbûte (Bd. V Bl. 270 Rckseite, 271 d. Strafakte). Durch die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Sie g - burg ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch fr die weiteren Entscheidungen in der vorliegenden Vollstreckungssache zustndig geworden (BGHSt 30, 223, 224; Fischer in KK-StPO 4. Aufl. § 462a Rdn. 33 m.w.N.). Dieser Zustndigkeitswechsel setzt insbeso n - dere nicht voraus, dass die Strafvollstreckungskammer in Bonn auch ta t - - 4 - schlich mit einer bestimmten Entscheidung befaût war (BGH NStZ 1984, 380). Ein Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landg e - richts Kleve mit der Sache im maûgeblichen Zeitpunkt, das einem Z u - stndigkeitswechsel entgegenstehen knnte, lag nicht vor. Die somit eingetretene Zustndigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landg e - richts Bonn bleibt auch ber den Zeitpunkt der Haftentlassung hinaus bestehen (BGHSt 28, 82, 83)." Dem schlieût sich der Senat an. Jhnke Detter Bode Rothfuû Fischer
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