Nachschlagewerk: jaBGHSt: jaBGHR: jaVeröffentlichung: ja BtMG § 36 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 3Das Gericht des ersten Rechtszugs ist auch dann gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1i. V. m. Abs. 1 Satz 3 BtMG für die Entscheidung über die Strafaussetzung zurBewährung zuständig, wenn die Therapiezeit nicht auf die Strafe angerechnetwird, weil der Verurteilte bereits vor der Therapie zwei Drittel der Strafe verbüßthatte.BGH, Beschl. vom 23. April 2003 - 2 ARs 89/03 - Amtsgericht Balingen - Landgericht Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 89/03 2 AR 54/03 vom23. April 2003in der Strafsachegegen - 2 -wegen DiebstahlsAz.: 2 Js 11250/98 2 VRs Staatsanwaltschaft HechingenAz.: 1 Ds 41/98 vbm. 1 Ds 24/98 Amtsgericht BalingenAz.: StVK 882/02 Landgericht Karlsruhe - 3 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 23. April 2003 beschlossen:Für die Entscheidung über den Antrag der StaatsanwaltschaftHechingen, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Ur-teil des Amtsgerichts Balingen vom 16. Juni 1998 - 1 Ds 41 und24/98 - zur Bewährung auszusetzen, ist das Amtsgericht Balingenzuständig.Gründe: I.Das Amtsgericht Balingen hat den Angeklagten am 16. Juni 1998 zu derGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Nach Wi-derruf der zunächst bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung hat der Verur-teilte bis zum 3. März 2001 zwei Drittel der Strafe verbüßt. Sodann wurde dieVollstreckung zunächst zur Teilverbüßung anderer Freiheitsstrafen unterbro-chen (§ 454 b Abs. 2 StPO) und später mit Zustimmung des Amtsgerichts Ba-lingen durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Hechingen vom 31. August2001 ab 3. September 2001 gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG zurückgestellt mitder Maßgabe, daß die Therapiezeit nicht auf die Strafe angerechnet werde,weil bereits zwei Drittel der Strafe verbüßt seien. Auch die Staatsanwaltschaf-ten Heilbronn und Rottweil stellten die Vollstreckung der dortigen Reststrafenzurück. Nach erfolgreichem Verlauf wurde der Verurteilte am 3. Februar 2002aus der Therapie bei der staatlich anerkannten Drogenhilfe Tübingen entlas- - 4 -sen. Es ist nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Restfreiheitsstrafe zur Be-währung ausgesetzt werden kann. Für die von den Staatsanwaltschaften Heil-bronn und Rottweil zu vollstreckenden Strafen ist die Strafaussetzung bereitserfolgt. Die Staatsanwaltschaft Hechingen hat am 14. Mai 2002 bei dem Amts-gericht Balingen beantragt, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus demUrteil vom 16. Juni 1998 gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung aus-zusetzen. Das Amtsgericht Balingen - bestätigt im Beschwerdeverfahren durchdas Landgericht Hechingen - und die auswärtige StrafvollstreckungskammerPforzheim des Landgerichts Karlsruhe haben sich für unzuständig erklärt, überden Antrag der Staatsanwaltschaft Hechingen zu entscheiden. Die Staatsan-waltschaft Hechingen hat beantragt, gemäß § 14 StPO das zuständige Gerichtzu bestimmen (zur Antragsbefugnis vgl. Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 14Rdn. 13 m.w.N.).II.Die Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Be-währung obliegt dem Amtsgericht Balingen.Nach der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG unddem Abschluß der Drogentherapie ist das Gericht des ersten Rechtszugs auchdann gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BtMG für die Entschei-dung über die Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, wenn die Therapie-zeit nicht auf die Strafe angerechnet wird, weil der Verurteilte bereits vor derTherapie zwei Drittel der Strafe verbüßt hatte. In diesen Fällen geht die Zu-ständigkeit für die Aussetzungsentscheidung entgegen der Ansicht des Amts-gerichts Balingen nicht deshalb auf die Strafvollstreckungskammer über, weildie Therapiezeit nicht auf die Strafe angerechnet werden kann. - 5 -§ 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG überträgt die nach den Absätzen 1 bis 3 zutreffenden Entscheidungen dem Gericht des ersten Rechtszugs. Absatz 1 er-faßt die Fälle, in denen sich der Verurteilte nach der Zurückstellung der Straf-vollstreckung (§ 35 BtMG) in einer staatlich anerkannten Einrichtung hat be-handeln lassen. Diese Therapiezeit wird bis zur Erledigung von zwei Drittelnobligatorisch auf die Strafe angerechnet. Nach Abschluß der Therapie setztdas Gericht bei günstiger Prognose die Reststrafe zur Bewährung aus. Ab-satz 2 ermöglicht die Aussetzung der Reststrafe auch dann, wenn die Abhän-gigkeitsbehandlung in einer staatlich nicht anerkannten Einrichtung erfolgt ist. In diesen Fällen ist die Anrechnung der Therapiezeit auf die Strafe aber nichtobligatorisch, vielmehr steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, obdie Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird(§ 36 Abs. 3 BtMG; vgl. Körner, BtMG 5. Aufl. § 36 Rdn. 34; Fran-ke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 36 Rdn. 11).Der hier zu beurteilende Vollstreckungsverlauf, bei dem zwei Drittel derStrafe nicht durch Anrechnung, sondern schon vor der Zurückstellung durchVerbüßung erledigt sind und die Therapie somit auch nicht vor Erreichen derZwei-Drittel-Verbüßung abgeschlossen wurde, wird vom Wortlaut des § 36Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BtMG nicht unmittelbar erfaßt. Bei dem VerurteiltenN. besteht die Besonderheit, daß die Voraussetzungen des § 36Abs. 1 und 2 BtMG bei formaler Betrachtung deshalb nicht in vollem Umfanggegeben sind, weil er die tatbestandsmäßigen Anforderungen dieser Vor-schriften übererfüllt hat. Soweit § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG in Betracht kommt,hatte der Verurteilte schon vor der obligatorischen Anrechnung der Therapie-zeit in einer staatlich anerkannten Einrichtung zwei Drittel der Strafe verbüßt;soweit Absatz 2 in Betracht kommt, hat der Verurteilte die Therapie in einerstaatlich anerkannten Einrichtung absolviert und nicht nur in einer Einrichtung, - 6 -bei der die Anrechnung der Therapiezeit von einer Ermessensentscheidungdes Gerichts abhängt. Es würde jedoch Sinn und Zweck der Zurückstellung derStrafvollstreckung widersprechen, die Anwendbarkeit des § 36 Abs. 1 Satz 3BtMG nur deswegen zu verneinen, weil der Verurteilte durch die Verbüßungvon zwei Dritteln der Strafe bereits mehr an Vorleistung erbracht hat, als dieseVorschrift für eine Strafaussetzung zur Bewährung erfordert. Dies gilt um somehr, als die Strafaussetzung nach einer staatlich nicht anerkannten Therapienach § 36 Abs. 2 BtMG auch dann möglich ist, wenn diese Therapie nicht ge-mäß § 36 Abs. 3 BtMG auf die Strafe angerechnet wird. Dies zeigt, daß die An-rechnung der Therapiezeit auf die Strafe nach dem Regelungskonzept des §36 BtMG nicht notwendige Voraussetzung für eine Strafaussetzung zur Bewäh-rung ist. Auch wenn somit der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG den vor-liegenden Fall nicht unmittelbar erfaßt, ist er nach Sinn und Zweck der Rege-lung jedenfalls entsprechend anwendbar (so zutreffend schon LG OffenburgStV 1996, 218). - 7 -Dies hat zur Folge, daß gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG das Amtsge-richt Balingen als Gericht des ersten Rechtszugs darüber zu entscheiden hat,ob die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16. Juni 1998 zur Bewährungausgesetzt werden kann. Die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammerkommt daher nicht in Betracht.Rissing-van Saan Detter Bode Fischer Roggenbuck
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