BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 90/07 2 AR 60/07 vom 25. Mai 2007 in der Bew344hrungssache des wegen Versto337es gegen das Bet344ubungsmittelgesetz Az.: 184 Js 964/01 Staatsanwaltschaft K366ln Az.: 646 Ls 34/02 Amtsgericht K366ln Az.: 55 AR 19/07 Amtsgericht Erfurt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 25. Mai 2007 gem344337 247 14 StPO beschlossen: F374r die Bew344hrungsaufsicht und die nachtr344glichen Entscheidun-gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bew344hrung aus dem Ur-teil des Amtsgerichts - Jugendsch366ffengericht - K366ln vom 6. Mai 2002 (Az.: 646 Ls 34/02) beziehen, ist weiterhin das Amtsgericht K366ln zust344ndig. Gr374nde: Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 ARs 441/06 - einen Abgabebeschluss des Amtsgerichts K366ln - Jugendsch366ffenge-richt - vom 28. August 2006 aufgehoben und bestimmt, dass dieses Gericht f374r die Bew344hrungsaufsicht und die weiteren Entscheidungen in dieser Sache wei-terhin zust344ndig sei. 1 Das Amtsgericht - Jugendsch366ffengericht - K366ln hat daher einen erneu-ten Anh366rungstermin zu dem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft K366ln vom 6. November 2002 bestimmt. Zu diesem Termin hat es den Verurteilten erneut unter einer unzutreffenden Wohnanschrift in Erfurt geladen, obgleich sich aus der Akte ein Wohnsitzwechsel des Angeklagten innerhalb Erfurts ergab. Nach R374cklauf der Terminsladung und - wiederum 374berfl374ssiger - Aufenthaltsermitt-lung - hat das Amtsgericht K366ln die Sache mit Beschluss vom 19. Januar 2007 im Hinblick auf den Wohnsitzwechsel erneut an das Amtsgericht Erfurt abgege-ben, da eine Anh366rung durch das Amtsgericht Erfurt sachgerecht sei. Das 2 - 3 - Amtsgericht Erfurt hat eine Bindungswirkung dieser Abgabe sowie die 334bernahme der Sache abgelehnt, weil die Abgabe objektiv willk374rlich sei; dem hat sich der Generalbundesanwalt angeschlossen. Die Frage der objektiven Willk374r kann hier letztlich dahinstehen. Die er-neute Abgabe der Sache - mehr als vier Jahre nach Eingang des Antrags, zu welchem eine Anh366rung erfolgen soll, und ein Jahr nach Ablauf der Bew344h-rungsfrist - verst366337t vielmehr schon gegen die Bindungswirkung des Senatsbe-schlusses vom 27. Oktober 2006. Der Wohnsitzwechsel des Verurteilten inner-halb derselben Stadt begr374ndete offensichtlich keine neue Sachlage, welche eine Ver344nderung der Zust344ndigkeit und eine erneute Abgabe rechtfertigen konnte. 3 Bode Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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