BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 9/10 2 AR 6/10 vom 3. Februar 2010 in der Jugendstrafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 604 Ds - 134 Js 1449/09 - 336/09 Amtsgericht - Jugendgericht - Dortmund Az.: NZS 251 Ds (211 Js 54345/09) 428/09 Amtsgericht Osnabr374ck - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 3. Februar 2010 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18. November 2009 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht ist f374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zust344ndig. Gr374nde: Die Abgabe der Sache an das f374r den jetzigen Aufenthaltsort der Ange-klagten zust344ndige Amtsgericht Osnabr374ck ist unzweckm344337ig. Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Die in der Anklageschrift benannten Zeugen wohnen in Dortmund. Die Sachbearbeiterin der Jugendgerichtshilfe in Dortmund, die in der Hauptverhandlung zugegen war, hatte offenbar bereits Kontakt mit der Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 1997 - 2 ARs 425/97 -). 1 Fischer Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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