BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 91/03 2 AR 56/03vom9. April 2003in der StrafsachegegenwegenFahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.Az.: 551 Js 14259/00 Staatsanwaltschaft StralsundAz.: 3 Ds 426/00 Amtsgericht Ribnitz-DamgartenAz.: unbekannt - Amtsgericht Hamburg-Bergedorf - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 9. April 2003 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzungzur Bewährung ist das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf zuständig.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-führt:"Die Abgabe durch das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten ist für das Amts-gericht Hamburg-Bergedorf bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bin-dungswirkung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Die Annahmevon Willkür kommt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf(NStZ 1992, 206; MDR 1994, 503) nicht schon in Betracht, wenn besondereGründe fehlen, die für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgerichtsprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200; BGH, Be-schluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95). Willkür liegt entgegen der Ansichtdes Amtsgericht Hamburg-Bergedorf auch nicht deshalb vor, weil der Verur-teilte nicht in Hamburg polizeilich gemeldet ist. Die Abgabe einer Sache nach§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in dessen Be-zirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier ersichtlichder Fall, denn dem Verurteilten konnten sowohl die Anklage der Staatsanwalt- - 3 -schaft Hamburg vom 12. November 2002 in der Sache 2050 Js 581/02, alsauch der in der vorliegenden Sache ergangene Übertragungsbeschluss vom26. Januar 2003 unter der Anschrift , unter der eineFamilie A. polizeilich gemeldet ist, zugestellt werden. Darauf, dass der Ver-urteilte dort nicht polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an."Dem tritt der Senat bei.Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
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