BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 91/13 2 AR 56/13 vom 23. April 2013 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Geldwäsche Az.: 302 Js 4594/12 Staatsanwaltschaft Offenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gen eralbu n- desanwalts am 23. April 2013 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem Landgericht Offenburg übertragen. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Offenburg führt gegen den spanischen Staatsa n- gehörigen A . ein Ermittlungsverfahren wegen des Ve r- dachts der leichtfertigen Geldwäsche. De m liegt zugrunde, dass am 20. Febr u- ar 2012 unter missbräuchlicher Verwendung der Zugangsdaten des Onlineba n- kings vom Konto des Geschädigte n bei d er V. bank L. eG ein Betrag in Höhe von 3.135 Euro abgebucht und auf ein vom Beschuldigten geführtes Ko n- to bei der C. bank S. A. in Barcelona/Spanien überwiesen wurde. Der B e- schuldigte hat sich bei einer Rechtshilfevernehmung dahin eingelassen, üb er zu haben, in dessen Ausführung er zur Weiterleitung von auf seinem Konto eingehenden Geldbeträgen bestimmt worden sei. Den vom Konto des Gesch ä- digten abgebuchten Geldbetrag hab e er von seinem Konto abgehoben und über das Trans fersystem W. U. an eine ihm unbekannte Person im Ausland weitergeleitet. 1 - 3 - II. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft war gemäß § 13a StPO die U n- tersuchung und Entscheidung der Sache dem La ndgericht Offenburg zu übe r- tragen. Der Senat ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes zuständig, da es im Geltungsbereich der StPO an einem zuständigen Gericht fehlt (§ 13a StPO) und deutsches Strafrecht auf die vorliegende Straftat anwendbar ist (§ 7 Ab s. 1 StGB). Es handelt sich um eine Aus landstat, für die im Inland kein Gericht s- stand begründet ist. Der Beschuldigte steht im Verdacht, sich der leichtfertigen Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB schuldig gemacht zu haben. Es liegt n ach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass der Abb u- chung vom Konto des Geschädigten ein - vermutlich gewerbsmäßig begang e- ner - an dieser Tat beteiligt war, wird ihm mit Rücksicht auf sei ne Angaben und die objektiven Umstände nicht nachgewiesen werden können. Es hätte sich ihm aber aufgrund der Umstände aufdrängen müssen, dass die von ihm als sog. von § 261 Abs. 1 StGB herrührten. Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er den auf seinem Konto eingegangenen Geldbetrag durch Weite r- leiten an eine ihm unbekannte P erson einem Dritten verschafft hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB). § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB weist a ls abstraktes Gefährdung s- delikt (Fischer , StGB , 60 . Aufl . , § 261 R n. 23; SSW - StGB Jahn § 26 1 R n. 39) keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 A bs. 1 2. Alt. StGB auf (vgl. LG Köln , NZWiSt 2012, 188). Tatort ist daher alleine der Ort in Spanien, an d em der Beschuldigte gehandelt hat (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB). 2 3 - 4 - Für diese Auslandstat gilt gemäß § 7 Abs. 1 StGB das deutsche Stra f- recht. Sie ist auch am Tatort in Spanien mit Strafe bewehrt. Aus dem Recht s- gutachten des Max - Planck - Institutes für ausländisc hes und internationales g- 301 Abs. 3 des spanischen Strafgesetzbuches). Die Straftat wurde auch gegen einen Deutsche n begangen im Sinne von § 7 Abs. 1 StGB. Der hier in Betracht ko m- mende Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ist auf die Vortat bezogen und schützt zugleich deren Rechtsgüter (BGHSt 55, 36). Damit ist - was genügt - zumindest auch das von § 263a StGB geschützte Individualvermögen des durch die unberechtigte Kontoabhebung Geschädigten berührt. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 4
Full & Egal Universal Law Academy