Bundesgerichtshof BESCHLUSS 2 ARs 92/05 2 AR 51/05 vom 31. März 2005 in der Strafsache gegen Az.: 906 Js 302/03 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 2 Ws 21/05 Oberlandesgericht Köln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 31. März 2005 beschlossen: Die Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2005 - Az.: 2 Ws 21/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Angesichts der Tatsache, daß die Strafprozeßordnung ein Rechts-mittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zuläßt, kommt eine Fristverlängerung, "bis die Manipulierung der Beweis-lage aufgeklärt ist", nicht in Betracht. Der Senat kann die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung unter keinen denkba-ren Umständen nachprüfen. Auch auf eine etwaige Befangenheit des Vertreters der Bundesanwaltschaft kommt es daher nicht an. Rissing-van Saan Bode Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy