BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 95/02 2 AR 31/02 vom 3. April 2002 in der Bewährungssache gegen wegen Entziehung elektrischer Energie sowie Betrugs Az.: 7 Ds 236/99 - 961 Js 83542/99 Amtsgericht Krefeld Az.: 7 BRs 90/00 Amtsgericht Wernigerode Az.: 22 AR 22/00 Amtsgericht Krefeld Az.: ARs 3/02 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 3. April 2002 beschlossen: Das Amtsgericht Wernigerode ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafausse t - zung zur Bewährung beziehen, zuständig. Gründe: Das Amtsgericht Wernigerode hat eine gegen den Verurteilten am 30. November 2000 verhängte Freiheitsstrafe von fü nf Monaten zur Bewährung ausgesetzt und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafau s - setzung zur Bewährung beziehen, dem Amtsgericht in Krefeld, in dessen B e - zirk der Verurteilte damals seinen ständigen Wohnsitz hatte, einverständlich übertragen. Durch Beschluß vom 29. März 2001 hat das Amtsgericht Wernigerode dann aus den Einzelstrafen des Urteils vom 30. November 2000 sowie eines Strafbefehls des Amtsgerichts Krefeld vom 10. Juli 2000 eine Gesamtfreiheit s - strafe von sieben Monaten gebildet und diese zur Bewährung ausgesetzt, ohne weitere Entscheidungen hinsichtlich der Bewährungsüberwachung zu treffen. Die beiden Amtsgerichte streiten nunmehr über die Zuständigkeit für die weiteren nachträglichen Entscheidungen. Zuständig ist das Amtsgericht Wernigerode als Gericht des ersten Rechtszuges (§ 462 a Abs. 2 StPO). - 3 - Die vom Amtsgericht Krefeld durch Beschluß vom 10. Januar 2001 bernommene Bewhrungsaufsicht hat durch den Gesamtstrafenbeschluß vom 29. Mrz 2001 ihre Grundlage verloren, da die zur Bew hrung ausgesetzte Freiheitsstrafe in der neu gebildeten Gesamtstrafe aufgegangen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 5. August 1981 - 2 ARs 208/81 = GA 1982, 177, 178; NStZ 1997, 100, 101 m.w.N.). Die Zustndigkeit fr die nachtrglichen Entscheidu n - gen richtet sich daher nach § 462 a Abs. 2 StPO, zustndig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, also das Amtsgericht Wernigerode. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, daß der Verurteilte zwischenzeitlich eine Ersatzfreiheitsstrafe verbßt hat (vgl. Bericht des Bew h - rungshelfers vom 20. Mrz 2001), da diese Maßnahme vor Erlaß des G e - samtstrafenbeschlusses erledigt war. Jhnke Detter Bode Otten Elf
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