BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 95/14 2 AR 67/14 vom 9. Juli 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs u.a. Az.: 9 Ls 471 Js 146/13 AK 108/13 AG Witten - Schöffengericht - Az.: 223 Js 2180/12 AG Tiergarten - Strafrichter - - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts am 9. Juli 2014 gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO beschlo s- sen: Das bei dem Amtsgericht Tiergarten - Strafrichter - recht s- hängige Verfahren 223 Js 2180/12 wird mit dem bei dem Amtsgericht Witten - Schöffengericht - rechtshängigen Ve r- fahren 9 Ls 471 Js 146/13 AK 108/13 verbunden. Gründe: Die vom Generalbundesanwalt auf die Vorlage des Schöffengerichts Witten beantragte Verbindung ist nach dortiger Eröffnung des Haup tverfahrens durch Beschluss vom 27. Dezember 2013 zulässig. Die Verbindung der jeweils wegen Betrugstaten der Angeklagten g e- führten Verfahren ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung sachdienlich . 1 2 - 3 - Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage der Verhandlungsfähigkeit der Ang e- klagten P. R. , die den Grund für die Abgabe der Sache durch das Amtsgericht Tiergarten an das Amtsgericht Witten bildet. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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